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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.11.2023 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 2 Ob 185/23d

Worum es ging: Wird mein Kredit bei der Berechnung des Unterhalts abgezogen?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Kosten für die Rückzahlung eines Kredits werden bei der Bemessung des Unterhalts grundsätzlich nicht berücksichtigt. Anderes kann nur gelten, wenn geltend gemacht wird, dass der Kredit zur Erhaltung der Arbeitskraft oder für existenznotwendige Bedürfnisse aufgenommen wurde.

Grundsätzlich ja. Mussten Sie nach der Scheidung eine neue Wohnmöglichkeit finden, bilden die Kosten dafür eine Abzugspost bei der Unterhaltsbemessung. Voraussetzung ist, dass der Aufwand Ihren Lebensverhältnissen angemessen und tatsächlich notwendig war und zeitlich mit der Scheidung zusammenhängt.

Kreditraten für eine Wohnung, Betriebskosten und Mietzahlungen senken die Grundlage für die Unterhaltsberechnung grundsätzlich nicht. Nur Kredite, die Sie für unabwendbare außergewöhnliche Belastungen aufnehmen mussten, dürfen abgezogen werden.

Ausgaben des täglichen Lebens sind bei der Berechnung des Unterhalts grundsätzlich nicht abziehbar. Das gilt auch für Kredite, die Sie zur Bestreitung solcher Ausgaben aufgenommen haben, und für Wohnungskredite. Nur Kredite für unabwendbare außergewöhnliche Belastungen werden als abziehbar anerkannt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 94

Entscheidungstext

34 Absätze, 9.684 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.11.2023

Geschäftszahl

2Ob185/23d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen M*, geboren * 2008, vertreten durch die Mutter M*, vertreten durch Mag. Dieter Koch, Mag. Natascha Jilek, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, über den Revisionsrekurs des Vaters G*, vertreten durch Dr. Christoph Zauhar, LL.M., und andere Rechtsanwälte in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 27. Juli 2023, GZ 2 R 100/23i-19, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Bruck an der Mur vom 30. Mai 2023, GZ 3 Pu 14/18d-13, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschlüsse der Vorinstanzen, die hinsichtlich der Festsetzung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags in Höhe von 462 EUR von 1. Jänner 2023 bis 31. März 2023 und von 423 EUR ab April 2023 sowie der Abweisung eines Erhöhungsmehrbegehrens von monatlich 10 EUR ab dem 1. Jänner 2023 als unbekämpft in Rechtskraft erwachsen unberührt bleiben, werden im Umfang des Zuspruchs des übrigen Unterhaltsmehrbegehrens aufgehoben und die Pflegschaftssache wird insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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