Wird mein Kredit bei der Berechnung des Unterhalts abgezogen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 19.11.2024 (57 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kosten der Erziehungsberatung.OGH 9 Ob 30/22k, 31.08.2022
- Zur Berücksichtigung von Schulden aufgrund eines Sanierungsplans, die vor Kenntnis des Schuldners von seiner Unterhaltspflicht eingegangen wurden.OGH 4 Ob 139/15t, 20.01.2016
- Die Konkurseröffnung stellt insbesondere keinen gerechtfertigten Grund dafür dar, den betreffenden Unterhaltsschuldner gegenüber jenen zu privilegieren, die eine Konkurseröffnung durch das Vermeiden übermäßiger Verpflichtungen oder den Abschluss (und die Erfüllung) eines Ausgleichs mit ihren Gläubigern verhindern.OGH 1 Ob 160/09z, 05.05.2010
- Im vorliegenden Fall liegt die Scheidung nur etwas mehr als sechs Jahre vor der Beschlussfassung des Erstgerichts. In Hinblick auf die übliche Laufzeit von Krediten zur Wohnraumbeschaffung bzw -verbesserung lässt sich dabei der erforderliche zeitliche Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren nicht a priori verneinen.OGH 6 Ob 165/07v, 13.09.2007
- Hier: Die Frage, ob sich die Anwendung der Differenzmethode auf jene Fälle reduziert, in denen der Unterhaltspflichtige entweder bereits bei Eröffnung des Konkursverfahrens (in der Form eines Schuldenregulierungsverfahrens) unselbstständig erwerbstätig war (8 Ob 50/04t = EFSlg 107.212) oder zwar zu diesem Zeitpunkt ein Unternehmen betrieb, dieses in weiterer Folge dann aber gemäß § 114 KO geschlossen wurde und ob in den letztgenannten Fällen der Differenzrechnung ein aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (nunmehr) tatsächlich erzieltes (3 Ob 1/05a) oder ein - nach Anspannungsgrundsätzen - erzielbares Einkommen zu Grunde zu legen ist (6 Ob 284/02m = EFSlg 103.521; 6 Ob 51/04z), wird - nach ausführlicher Ableitung - ausdrücklich offen gelassen.OGH 6 Ob 52/06z, 06.04.2006
Alle 17 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Die durch die Privatentnahmen der Klägerin finanzierten Auslagen (Hauskredit, Betriebskosten der Ehewohnung, Pkw-Kosten, Gehalt der Köchin, Wirtschaftsgeld, Unterhalt der Kinder, private Lebensführung) stehen - mit Ausnahme der (betrieblich bedingten) Pkw-Kosten - in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem nunmehr die wirtschaftliche Existenz der Klägerin bildenden Unternehmen.OGH 6 Ob 221/05a, 03.11.2005
- In diese Kategorie fallen auch Schulden, deren Begründung auf dem Boden einer ex-ante-Beurteilung erforderlich war, um die existenzsichernde Ertragskraft eines Unternehmens des Geldunterhaltsschuldners zu erhalten beziehungsweise zu verbessern.OGH 3 Ob 201/02h, 30.08.2002
- Oder zur Finanzierung unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen.OGH 7 Ob 69/02a, 29.04.2002
- Abzugsfähig von der Bemessungsgrundlage sind lebensnotwendige und existenznotwendige beziehungsweise existenzsichernde Ausgaben.OGH 7 Ob 14/02p, 29.04.2002
- Kosten des Scheidungsverfahrens können die Unterhaltsbemessungsgrundlage ebensowenig mindern wie - ohne Hinzutreten besonderer Umstände - die Kosten der Wohnungsneubeschaffung.OGH 1 Ob 154/00d, 26.01.2000
- Ob und in welchem Ausmaß bei einem Unterhaltspflichtigen berücksichtigungswürdige Belastungen vorliegen, ist im Allgemeinen keine der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof zugängliche erhebliche Rechtsfrage.OGH 1 Ob 154/00d, 26.01.2000
- Hier: Verringerung der Unterhaltsbemessungsgrundlage bei Abdeckung von Verlusten des neu gegründeten Unternehmens durch den vorübergehenden Verzicht auf ein zusätzliches Geschäftsführergehalt, das die neue Gesellschaft in Wahrheit gar nicht zu leisten imstande war, zugebilligt.OGH 5 Ob 60/97b, 11.03.1997
- Dies gilt auch für die Frage, ob die zur Finanzierung von Schulden aus einem außergerichtlichen Ausgleich erforderliche Kreditaufnahme eine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu bilden vermag.OGH 1 Ob 2121/96k, 04.06.1996
- Dazu gehört auch ein Kredit, der zur Bestreitung eines krankheitsbedingten Mehraufwandes diente.OGH 3 Ob 570/95, 21.12.1995
- Bei einer lang zurückliegenden Aufnahme eines hohen Kredits für eine Wohnungsneuschaffung anlässlich der Scheidung obliegt es dem Unterhaltspflichtigen zu behaupten und zu bescheinigen, dass die Kreditaufnahme unbedingt nötig war und die Rückzahlung nicht habe früher erfolgen können.OGH 1 Ob 1666/95, 06.09.1995
- Hier: Abzugsfähigkeit der Hälfte der aus der Finanzierung des Zwangsausgleiches resultierenden Kreditbelastung.OGH 5 Ob 520/95, 27.06.1995
- Dem Unterhaltsverpflichteten obliegt es, die Abzugsfähigkeit von Kreditrückzahlungsraten darzutun.OGH 1 Ob 581/94, 14.07.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007202 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 57.
- OGH 1 Ob 151/24y, 19.11.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 105/23v, 26.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 185/23d, 21.11.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 9 Ob 30/22k, 31.08.2022, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 52/22y, 29.08.2022, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) § 293 · Richtsätze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Zahlt der Unterhaltspflichtige die Raten für den Kredit, mit dem die Ehewohnung angeschafft wurde, und ist er selbst ausgezogen, werden diese Zahlungen in angemessener Weise auf Ihren Geldunterhalt angerechnet. Das gilt auch nach der Scheidung, solange die Aufteilung noch nicht abgeschlossen ist, und wird dort später berücksichtigt. Rechnet man Ihnen den fiktiven Mietwert an, dürfen die Kreditraten daneben nicht noch einmal abgezogen werden.
Ja. Erhöhen Nebeneinkünfte die Grundlage für den Unterhalt, dürfen die dafür nötigen Ausgaben abgezogen werden. Bei einer kreditfinanzierten Vermietung fließt daher nur der Überschuss nach Abzug der Kreditrückzahlungen ein. Dasselbe gilt für eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten.