Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 180/23s
Worum es ging: Darf das Gericht mehr abweisen, als angefochten wurde?
Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Haben Sie die Genehmigung mehrerer voneinander trennbarer baulicher Änderungen beantragt und war für Sie erkennbar auch eine teilweise Bewilligung sinnvoll, bleibt der unbekämpfte Teil bestehen. Bekämpfen die Antragsgegner nur einzelne bewilligte Änderungen, darf das Rekursgericht nicht den gesamten Antrag abweisen. Zwischen dem angefochtenen und dem unangefochtenen Teil besteht dann kein untrennbarer Zusammenhang.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 12.04.2023, 39 R 52/23w-40
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
29 Absätze, 8.315 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.11.2023
Geschäftszahl
5Ob180/23s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. Gruppenpraxis * OG, *, 2. Dr. U*, 3. Dr. M*, alle vertreten durch die HULE BACHMAYR-HEYDA NORDBERG Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * KG 0* als Antragsgegner, darunter 20. J*, vertreten durch MMag. Maria Leinschitz, Rechtsanwältin in Wien, und 24. Dr. B*, vertreten durch Dr. Johannes Hebenstreit, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen § 52 Abs 1 Z 2 iVm § 16 Abs 2 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 12. April 2023, GZ 39 R 52/23w-40, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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