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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.11.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 180/23s

Worum es ging: Darf das Gericht mehr abweisen, als angefochten wurde?

Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Haben Sie die Genehmigung mehrerer voneinander trennbarer baulicher Änderungen beantragt und war für Sie erkennbar auch eine teilweise Bewilligung sinnvoll, bleibt der unbekämpfte Teil bestehen. Bekämpfen die Antragsgegner nur einzelne bewilligte Änderungen, darf das Rekursgericht nicht den gesamten Antrag abweisen. Zwischen dem angefochtenen und dem unangefochtenen Teil besteht dann kein untrennbarer Zusammenhang.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

29 Absätze, 8.315 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.11.2023

Geschäftszahl

5Ob180/23s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. Gruppenpraxis * OG, *, 2. Dr. U*, 3. Dr. M*, alle vertreten durch die HULE BACHMAYR-HEYDA NORDBERG Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * KG 0* als Antragsgegner, darunter 20. J*, vertreten durch MMag. Maria Leinschitz, Rechtsanwältin in Wien, und 24. Dr. B*, vertreten durch Dr. Johannes Hebenstreit, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen § 52 Abs 1 Z 2 iVm § 16 Abs 2 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 12. April 2023, GZ 39 R 52/23w-40, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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