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Darf das Gericht mehr abweisen, als angefochten wurde?

günstig für Wohnungseigentümer betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Antragsteller
Haben Sie die Genehmigung mehrerer voneinander trennbarer baulicher Änderungen beantragt und war für Sie erkennbar auch eine teilweise Bewilligung sinnvoll, bleibt der unbekämpfte Teil bestehen. Bekämpfen die Antragsgegner nur einzelne bewilligte Änderungen, darf das Rekursgericht nicht den gesamten Antrag abweisen. Zwischen dem angefochtenen und dem unangefochtenen Teil besteht dann kein untrennbarer Zusammenhang.

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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 30.04.2025 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1986)

Begehrt der Antragsteller die Genehmigung einzelner voneinander trennbarer baulicher Änderungen und bringt er unmißverständlich zum Ausdruck, daß auch die Teilstattgebung für ihn sinnvoll sei, gibt das Erstgericht dem Antrag teilweise statt und bekämpfen die Antragsgegner nur die Vornahme einzelner bewilligter Änderungen, dann bedeutet es einen Verstoß gegen die Teilrechtskraft, wenn das Rekursgericht unter Überschreitung des Rekursantrages der Antragsgegner in Abänderung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses den Antrag gänzlich abweist. Es besteht zwischen dem unangefochten gebliebenen Teil und dem mit Rekurs angefochtenen Teil der erstgerichtlichen Entscheidung diesfalls nämlich kein untrennbarer Zusammenhang, der den Eintritt der Teilrechtskraft verhindern und das Rekursgericht zur Überschreitung des Rekursantrages berechtigen würde.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083040 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verwalter Stellung des Verwalters bei seiner Kündigung

Im Verfahren über die Willensbildung der Wohnungseigentümer hat der Verwalter keine Parteistellung, weil seine Interessen dadurch noch nicht unmittelbar betroffen sind. Im Verfahren über die Wirksamkeit seiner Kündigung ist er dagegen jedenfalls Partei. Dort steht ihm auch ein eigenes Antragsrecht zu, unabhängig davon, ob er selbst Miteigentümer ist.

günstig für Verwalter Verwalter als Partei im Beschlussstreit

Wird ein Beschluss der Eigentümer wegen formeller Fehler bekämpft, die auf ein Fehlverhalten des Verwalters zurückgehen sollen, ist der Verwalter am Verfahren beteiligt. Er kann dann auch selbst ein Rechtsmittel ergreifen.

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