Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 204/23y
Worum es ging: Zählt kostenloses Wohnen im Elternhaus zum Pflichtteil?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nicht zwingend. Duldet der Verstorbene über Jahre, dass jemand Räume unentgeltlich benützt, und wird dadurch die Vermögenssubstanz nicht einmal mittelbar geschmälert, ist das eine anrechnungsfreie Zuwendung. Im entschiedenen Fall kam der Nutzer für alle Instandsetzungen des Hauses auf.
Stützt das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung zusätzlich auf eine Begründung, die für sich allein tragfähig ist, müssen Sie auch diese in Ihrem außerordentlichen Rechtsmittel bekämpfen. Sonst bleibt die Entscheidung schon aus diesem Grund bestehen.
Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Klagenfurt, 11.04.2023, 29 Cg 65/21h-34
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 08.08.2023, 3 R 82/23p-41
Zitierte Paragrafen
ABGB § 781 ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
30 Absätze, 4.807 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.12.2023
Geschäftszahl
2Ob204/23y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, die Hofräte MMag. Sloboda und Dr. Kikinger sowie die Hofrätinnen Mag. Fitz und Mag. Waldstätten als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Christoph Reitmann, LL.M., Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagten Parteien 1. B*, und 2. P*, beide vertreten durch Dr. Gerhard Kochwalter, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen je beklagter Partei 55.191,76 EUR sA, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 8. August 2023, GZ 3 R 82/23p-41, womit infolge Berufung sämtlicher Streitteile das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 11. April 2023, GZ 29 Cg 65/21h-34, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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