Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 190/23g
Worum es ging: War das Geld von meinen Angehörigen ein Darlehen oder ein Geschenk?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Von einem Darlehen spricht man nur, wenn vereinbart wurde, dass die gleiche Menge derselben Art und Güte zurückzugeben ist. Das Versprechen der Rückzahlung gehört zwingend dazu. Wer die Rückzahlung fordert, muss dieses Versprechen beweisen. Innerhalb der Familie wird eine stillschweigende Rückzahlungspflicht ohne weitere Umstände grundsätzlich verneint.
Nein. Der Satz, Sie stützten Ihre Klage auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, hilft Ihnen nicht. Sie müssen jene Tatsachen vorbringen, aus denen sich Ihr Anspruch ergibt. Ohne dieses Vorbringen kann das Gericht einen anderen Rechtsgrund nicht heranziehen.
Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.
Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 23.04.2023, 67 Cg 28/22p-11
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 01.08.2023, 14 R 100/23p-17
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.12.2023
Geschäftszahl
1Ob190/23g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. R*, vertreten durch Dr. Herbert Tanzler und Dr. Ralph Mayer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 7.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 1. August 2023, GZ 14 R 100/23p-17, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 23. April 2023, GZ 67 Cg 28/22p-11, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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