Genügt es, mich auf jeden erdenklichen Rechtsgrund zu stützen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 24.03.2026 (14 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1991)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dass sich der Kläger überdies „auf jeden sonstigen erdenklichen Rechtsgrund" stützte, reicht mangels jeglichen Sachvorbringens insbesondere zum Vertragsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Werkbesteller und den sich daraus ergebenden (Schutz)Pflichten nicht aus, das Institut des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter als Anspruchsgrundlage heranzuziehen.OGH 8 Ob 98/06d, 21.09.2006
- Klagegrund ist das tatsächliche Vorbringen, also die kurze und vollständige Angabe der rechtserzeugenden Tatsachen.OGH 4 Ob 12/02x, 13.03.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037591 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 14.
- OGH 10 Ob 2/26f, 24.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 190/23g, 20.12.2023, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 49/22i, 25.05.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 109/18x, 27.02.2019, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 198/17v, 21.03.2018, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 29/17v, 28.03.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Legen Sie sich nicht auf einen bestimmten Rechtsgrund fest, muss das Gericht den vorgetragenen Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten beurteilen. Die Tatsachen, aus denen Sie Ihren Anspruch ableiten, müssen Sie aber vorbringen; eine rechtliche Einordnung schulden Sie nicht.
Der Grund Ihrer Klage sind die Tatsachen, die Sie vorbringen. Wie diese Tatsachen rechtlich zu beurteilen sind, gehört nicht dazu.