Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 8 Ob 118/23w
Worum es ging: Darf mich das Gericht mit einer neuen Rechtsansicht überraschen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.
Das Gericht darf die Parteien mit seiner Rechtsansicht nicht überraschen. Dieser Grundsatz erweitert die Pflicht des Gerichts, Sie anzuleiten, aber nicht. Es muss Sie daher etwa nicht dazu anleiten, Ihre Klage zu ändern.
Bietet ein Dritter an, den Mangel zu beheben, ohne dabei auf Ihren Vertragspartner hinzuweisen, gilt das nicht als Angebot Ihres Vertragspartners. Für Sie bleibt es das Angebot eines Fremden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Güssing, 30.09.2020, 2 C 672/18b-46
- Landesgericht Eisenstadt, 30.06.2023, 13 R 176/20k-56
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
11.01.2024
Geschäftszahl
8Ob118/23w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula und Dr. Thunhart in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, wider die beklagten Parteien 1. P* GmbH, *, und 2. V* AG, *, beide vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 13.641,60 EUR sA, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 30. Juni 2023, GZ 13 R 176/20k-56, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Güssing vom 30. September 2020, GZ 2 C 672/18b-46, abgeändert wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird teilweise bestätigt, sodass es als Teilurteil lautet:
„1. Der zwischen der klagenden Partei und der erstbeklagten Partei abgeschlossene Kaufvertrag vom 9. 12. 2011 über den Ankauf des KFZ Skoda Octavia Combi Elegance TDI, Fahrgestellnummer *, um 23.200 EUR wird aufgehoben.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).