ABGB § 875
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Wer für die Vertragsverhandlungen einen Gehilfen einsetzt, muss sich einen von diesem verursachten Irrtum zurechnen lassen wie einen eigenen. Entscheidend ist, dass er den Verhandlungsführer zu seiner Vertrauensperson gemacht hat.
Wer auf der Seite Ihres Vertragspartners steht, für diesen als Organ oder Hilfsperson aufgetreten ist und maßgeblich am Zustandekommen des Geschäfts mitgewirkt hat, ist kein Dritter. Sein Verhalten trifft daher Ihren Vertragspartner unmittelbar.
Ja. Wer sich beim Vertragsabschluss eines Vertreters oder einer anderen Hilfsperson bedient, muss deren Verhalten so gegen sich gelten lassen, als hätte er selbst gehandelt; eine solche Person ist kein Dritter. Voraussetzung ist, dass die Erklärung erkennbar zu deren Aufgabenbereich gehörte. Dass der Geschäftsherr von der Irreführung nichts wusste, ändert nichts.
Wenn der Einsatz von Hilfskräften die vom Gesetz vorgesehene Rechtsstellung Dritter verschlechtern würde, muss sich der Auftraggeber deren Verhalten wie sein eigenes zurechnen lassen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Verhalten zum übertragenen Aufgabenbereich gehört und der Dritte seine Rechte gegen die Hilfskraft nicht wirksam durchsetzen kann.
Sie dürfen sich nicht einfach passiv verhalten und darauf warten, den Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig zu erfahren. Was die Hausverwaltung weiß, wird Ihnen zugerechnet. Wer damit betraut ist, rechtlich bedeutsame Tatsachen entgegenzunehmen oder weiterzugeben, gilt als Ihr Wissensvertreter.
Den Namen muss er nicht nennen, es genügt, dass Sie sich danach erkundigen können. Wer aber als Bevollmächtigter auftritt, ist am Vertragsgeschehen entscheidend beteiligt und trifft Aufklärungspflichten; verletzt er sie, haftet er Ihnen dafür. Verfolgt er beim Abschluss eigene Interessen, kann er sogar unmittelbar für Ansprüche gegen den Geschäftsherrn haften.
In der Regel nur, wenn er vorsätzlich gehandelt hat. Wer als Vertreter innerhalb seiner Vollmacht handelt, haftet Ihnen für einen bloßen Vermögensschaden sonst nicht. Anders kann es sein, wenn er ein ausgeprägtes eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt oder besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat.
Nur, wenn er vorsätzlich mitgewirkt hat. Hat Sie ein Dritter getäuscht, bleibt der Vertrag grundsätzlich gültig; anders ist es, wenn Ihr Vertragspartner an dessen Handlung teilnahm oder davon offenbar wissen musste. Eine Teilnahme liegt nur bei absichtlicher Beteiligung vor.