Muss mich das Gericht vor einer überraschenden Rechtsansicht warnen?
betrifft Kläger, Beklagter, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Das Gericht darf die Parteien mit seiner Rechtsansicht nicht überraschen. Dieser Grundsatz erweitert die Pflicht des Gerichts, Sie anzuleiten, aber nicht. Es muss Sie daher etwa nicht dazu anleiten, Ihre Klage zu ändern.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 23.04.2026 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Der Grundsatz, das Gericht dürfe die Parteien mit seiner Rechtsansicht nicht überraschen, wird für den österreichischen Rechtsbereich aus § 182 ZPO abgeleitet und erweitert - anders als § 278 Abs 3 dZPO - die Anleitungspflicht nicht (in casu: Anleitung zur Klagsänderung).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Mangelnde Schlüssigkeit erstmals im Berufungsverfahren releviert.OGH 4 Ob 195/21m, 25.01.2022
- Die durch die ZVN 2002 eingefügte Bestimmung des § 182a ZPO normiert die Pflicht des Gerichtes, das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern und schreibt das von der Rechtsprechung schon bisher aus § 182 ZPO abgeleitete „Verbot von Überraschungsentscheidungen" fest. Danach darf das Gericht, sieht man von Nebenansprüchen (Zinsen, Kosten uä) ab, seine Entscheidung nur auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, stützen, wenn es sie zuvor mit den Parteien erörtert und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Damit wurde die Rechtsprechung, dass die Parteien von einer Rechtsansicht nicht überrascht werden dürfen, in das Gesetz aufgenommen.OGH 1 Ob 215/05g, 31.01.2006
- Die Anleitungspflicht ist im Anwaltsprozess keineswegs so weit gezogen, dass einer Partei die Möglichkeit eröffnet werden müsste, ihr Klagebegehren zu ändern.OGH 1 Ob 284/00x, 24.04.2001
- Das Erstgericht ist nicht verpflichtet, den Kläger darauf hinzuweisen, dass er mit seinem Anspruch nur durchdringen könne, wenn er das Klagebegehren ändere.OGH 4 Ob 102/98y, 05.05.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108816 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 15.
- OGH 9 ObA 27/26z, 23.04.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 189/24h, 21.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 72/23p, 26.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 25/24s, 23.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 180/23m, 09.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 118/23w, 11.01.2024, Fall aus Burgenland
- OGH 5 Ob 213/22t, 31.05.2023, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 215/22g, 20.12.2022, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 195/21m, 25.01.2022, Fall aus Kärnten
- OGH 4 Ob 24/18k, 25.09.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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