Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 11/24t
Worum es ging: Zählt beim Erbverzicht auch, was mündlich besprochen wurde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bei der Auslegung eines Erbverzichts kommt es nicht nur darauf an, was schriftlich festgehalten wurde. Auch die mündlich erklärte Absicht der Beteiligten ist zu berücksichtigen. Dafür dürfen Äußerungen außerhalb der Urkunde herangezogen werden.
Für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht gelten dieselben Auslegungsregeln wie für andere Verträge. Es kommt darauf an, was die Beteiligten redlicherweise gemeint haben. Die Auslegung hängt stark vom einzelnen Fall ab.
Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.
Ob der Revisionsrekurs zulässig ist, prüft der Oberste Gerichtshof selbst. An den Ausspruch des Rekursgerichts dazu ist er nicht gebunden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Mistelbach, 25.08.2023, 12 A 114/21m-69
- Landesgericht Korneuburg als Rekursgericht, 14.10.2023, 20 R 252/23h-74
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.01.2024
Geschäftszahl
2Ob11/24t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am * 2021 verstorbenen E*, wegen Feststellung des Erbrechts zwischen der Erstantragstellerin V*, vertreten durch MMag. Barbara Frik-Baumgärtel, Rechtsanwältin in Wien, und dem Zweitantragsteller M*, Frankreich, vertreten durch Dr. Johann Grandl, Rechtsanwalt in Mistelbach, über den ordentlichen Revisionsrekurs der Erstantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 14. Oktober 2023, GZ 20 R 252/23h-74, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mistelbach vom 25. August 2023, GZ 12 A 114/21m-69, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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