Zählt beim Erbverzicht auch, was mündlich besprochen wurde?
günstig für Verzichtender betrifft Erben, Kinder, Erblasser, Notare
Bei der Auslegung eines Erbverzichts kommt es nicht nur darauf an, was schriftlich festgehalten wurde. Auch die mündlich erklärte Absicht der Beteiligten ist zu berücksichtigen. Dafür dürfen Äußerungen außerhalb der Urkunde herangezogen werden.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 10.09.2024 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Bei der Auslegung eines Erbverzichtsvertrages ist nicht nur der objektive Erklärungswert des schriftlich Beurkundeten maßgebend, sondern auch die etwa mündlich erklärte Absicht der Parteien. Zu deren Ermittlung sind daher auch beim Erbverzicht außerhalb der schriftlichen Erklärung gemachte Willensäußerungen heranzuziehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Pflichtteilsverzicht.OGH 2 Ob 154/19i, 24.04.2020
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012328 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 2 Ob 117/24f, 10.09.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 2 Ob 11/24t, 23.01.2024, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 551 · Erbverzicht
- ABGB § 914
Verwandte Fragen
Erbrecht · Äußere Umstände bei der Testamentsauslegung
Erbrecht · Auslegung eines Erbverzichts
Erbrecht · Auslegung eines Testaments
Erbrecht · Wirksamer Erb- und Pflichtteilsverzicht
Erbrecht · Mündliche Erbeinsetzung im Gespräch