Wie wird ausgelegt, worauf ich beim Erbverzicht verzichtet habe?
betrifft Erben, Kinder, Eltern, Pflichtteilsberechtigte
Für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht gelten dieselben Auslegungsregeln wie für andere Verträge. Es kommt darauf an, was die Beteiligten redlicherweise gemeint haben. Die Auslegung hängt stark vom einzelnen Fall ab.
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Ständige Rechtsprechung seit 1959, zuletzt bestätigt am 10.09.2024 (11 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1959)
Auf die Auslegung einer Erbverzichtserklärung finden die Auslegungsregeln der §§ 914 ff ABGB Anwendung.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Pflichtteilsverzicht.OGH 2 Ob 154/19i, 24.04.2020
- Der Auslegung eines Erbverzichtsvertrags kommt keine, über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Bedeutung zu.OGH 8 Ob 113/07m, 22.11.2007
- Hier: ErbteilungsübereinkommenOGH 7 Ob 726/87, 21.01.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013023 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 11.
- OGH 2 Ob 117/24f, 10.09.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 2 Ob 11/24t, 23.01.2024, Fall aus Niederösterreich
- OGH 2 Ob 113/22i, 25.10.2022, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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