Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 ObA 4/24i
Worum es ging: Kann mir Altes bei einer späteren Entlassung noch schaden?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wiederholt jemand gleichartige Verfehlungen, verliert der Arbeitgeber nur für jene Vorfälle das Entlassungsrecht, wegen derer er nicht rechtzeitig entlassen hat. Diese früheren Verfehlungen dürfen aber bei einer späteren Wiederholung im Rahmen der Beurteilung des Gesamtverhaltens berücksichtigt werden.
Eine Entlassung, weil Sie zur Arbeit nicht fähig sind, kommt nur in Betracht, wenn Sie dauerhaft nicht mehr arbeiten können. Eine bloß vorübergehende Dienstunfähigkeit reicht dafür nicht aus.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 23.11.2023, 8 Ra 99/23x-44
Zitierte Paragrafen
AngG Art. 1 § 27 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
26 Absätze, 4.692 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.01.2024
Geschäftszahl
9ObA4/24i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch Haider/Obereder/Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A* AG, *, vertreten durch Grassner Rechtsanwalts GmbH in Linz, wegen Entlassungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. November 2023, GZ 8 Ra 99/23x-44, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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