Darf mich der Chef entlassen, wenn ich vorübergehend nicht arbeiten kann?
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Ständige Rechtsprechung seit 1968, zuletzt bestätigt am 24.01.2024 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1968)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Verlust der Zuverlässigkeit iSd § 130 Abs 8 GewO 1994 kann den Dauertatbestand der rechtlichen Unfähigkeit zur Dienstleistung begründen.OGH 9 ObA 41/13i, 24.04.2013
- Entscheidend ist, ob der Entlassungsgrund nach objektiven Gesichtspunkten erfüllt ist.OGH 9 ObA 41/13i, 24.04.2013
- Hier: Zu § 82 lit b GewO (dauernde Unfähigkeit des Klägers, den Beruf des Pflasterers weiter auszuüben, aufgrund eines Sehnenleidens im rechten Arm).OGH 8 ObA 46/08k, 02.09.2008
- Bei dauernder Dienstunfähigkeit ist das Entlassungsrecht gegeben, ohne dass es auf ein Verschulden des Arbeitnehmers ankäme und ohne dass der Entlassungstatbestand auf den Fall der von Anfang an gegebenen Arbeitsunfähigkeit einzuschränken wäre.OGH 8 ObA 46/08k, 02.09.2008
- Hier: Entlassungsgrund der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 82 lit b GewO 1859.OGH 9 ObA 1/03t, 21.05.2003
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- Der Arbeiter muss also zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung gänzlich unfähig und daher schlechthin unverwendbar sein. Eine solche Unfähigkeit zur Erbringung der vereinbarten Dienste kann bei einem Arbeitnehmer, der für seine Tätigkeit eine bestimmte Berechtigung braucht, auch dann eintreten, wenn er diese Berechtigung verliert.OGH 9 ObA 1/03t, 21.05.2003
- Bei einem Angestellten, der für die Erfüllung seiner Aufgaben auf die Benützung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist, kann der Entzug des Führerscheins Dienstunfähigkeit iS dieser Ausführungen begründen.OGH 9 ObA 120/02s, 22.05.2002
- Auch eine durch Krankheit oder Unglücksfall bedingte Arbeitsunfähigkeit kann dem § 27 Z 2 AngG unterstellt werden.OGH 9 ObA 186/93, 13.10.1993
- Die von den Revisionswerbern angeführte Entscheidung Arb 10108 schließt die Möglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung durch die Mitwirkung von Dritten (hier: Fahrzeuglenkern für die Dauer des Führerscheinentzuges) nicht aus.OGH 9 ObA 67/89, 19.04.1989
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 67/89, 19.04.1989
- Eine "dauernde" Dienstunfähigkeit wird immer dann anzunehmen sein, wenn die Verhinderung des Angestellten nicht bloß kurzfristig und vorübergehend, sondern - wenngleich in ihrem zeitlichen Ausmaß vorhersehbar - von so langer Dauer ist, dass dem Arbeitgeber nach den Umständen des Falles eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.OGH 4 Ob 50/81, 04.05.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029336 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 21.
- OGH 9 ObA 4/24i, 24.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 7/22b, 19.05.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 67/17v, 28.06.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wer die Arbeit nicht leistet, verwirklicht einen Entlassungsgrund, der so lange andauert, wie das Fernbleiben anhält. Der Arbeitgeber kann die Entlassung deshalb während dieser ganzen Zeit aussprechen.
Nein. Eine bloß vorübergehende, durch Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit ist kein wichtiger Grund für einen vorzeitigen Austritt. Anders kann es sein, wenn Sie die Arbeit dauerhaft nicht mehr leisten können oder Ihre Gesundheit dadurch Schaden nähme.