Kann mir Altes bei einer späteren Entlassung noch schaden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 19.03.2025 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: fortgesetzter Kündigungsgrund.OGH 8 ObA 20/22g, 30.03.2022
- Hier: Wiederholte grobe Pflichtverletzungen eines Rettungshelfers und Sanitätsgehilfen.OGH 9 ObA 44/07x, 28.03.2007
- Hier: § 32 Abs 2 Z 1 und Z 2 VBG.OGH 8 ObA 23/03w, 20.03.2003
- Hier: § 27 Z 4 AngG.OGH 9 ObA 156/99b, 13.10.1999
- Hier: § 32 Abs 2 lit a und f VBG.OGH 9 ObA 211/98i, 11.11.1998
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Nicht jedoch auch hinsichtlich künftiger Vorfälle ähnlicher Art, auf die dann jeweils der Grundsatz der Unverzüglichkeit zur Anwendung kommt.OGH 9 ObA 33/97m, 30.04.1997
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 61/90, 28.02.1990
- Es kann allerdings unter Umständen dem Grundsatz von Treu und Glauben und der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers widersprechen, wenn er zunächst längere Zeit hindurch ein tatbestandmäßiges Verhalten des Arbeitnehmers widerspruchslos hinnimmt, sodass der Arbeitnehmer ein Einverständnis oder doch eine Gleichgültigkeit des Arbeitgebers annehmen kann, dieser aber dann dennoch eine Entlassung ausspricht. In einem solchen Fall muss er den Arbeitnehmer vorher zu einem pflichtgemäßen Verhalten auffordern.OGH 9 ObA 193/89, 30.08.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028859 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 17.
- OGH 9 ObA 6/25k, 19.03.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 52/24s, 14.01.2025, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 4/24i, 24.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 20/22g, 30.03.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 90/21z, 29.11.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 49/17i, 28.09.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 48/16s, 27.09.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Hat der Arbeitgeber sein Recht auf Entlassung wegen bestimmter Vorfälle verloren, können diese bei der Beurteilung Ihres Gesamtverhaltens nur eingeschränkt berücksichtigt werden. Das ist nur möglich, wenn erwiesen ist, dass sich genau dieselben Gründe wiederholt haben.
Nicht mehr, wenn zu viel Zeit vergangen ist. Das Entlassungsrecht kann selbst dann verloren gehen, wenn Ihr Arbeitgeber vom Grund gar nichts wusste. Das setzt voraus, dass der Vorfall so an Bedeutung verloren hat, dass eine Weiterbeschäftigung zumutbar ist und Sie mit einer Entlassung nicht mehr rechnen mussten.