Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.01.2024 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 105/23s

Worum es ging: Bekomme ich als Beigetretener das Urteil selbst zugestellt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch wer einem fremden Verfahren nur zur Unterstützung einer Partei beigetreten ist, bekommt die Entscheidungen wie die Hauptpartei zugestellt. Ihre Frist für ein Rechtsmittel beginnt mit dieser Zustellung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 19 ZPO § 505 ZPO § 507b

Entscheidungstext

23 Absätze, 2.979 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.01.2024

Geschäftszahl

9ObA105/23s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J*, gegen die beklagte Partei R* GmbH, *, vertreten durch Hopmeier Wagner Kirnbauer Rechtsanwälte OG in Wien und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei Ö* AG, *, vertreten durch Koller & Schreiber Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, wegen 6.376,09 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Oktober 2023, GZ 7 Ra 88/23x-22, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die Entscheidung des Berufungsgerichts (ON 22) der Nebenintervenientin zuzustellen. Nach allfälliger Einbringung einer außerordentlichen Revision der Nebenintervenientin oder nach fruchtlosem Ablauf der hiefür vorgesehenen Frist (§ 505 Abs 2 ZPO) sind die Akten sofort und unmittelbar wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 507b Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail