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Zivilprozessordnung · unverändert seit 1898

ZPO § 19

§. 19. (1)Der Intervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in welcher sich derselbe zur Zeit seines Beitrittes befindet. Er ist berechtigt, zur Unterstützung derjenigen Partei, an deren Sieg er ein rechtliches Interesse hat (Hauptpartei), Angriffs- und Vertheidigungsmittel geltend zu machen, Beweise anzubieten und alle sonstigen Processhandlungen vorzunehmen. Seine Processhandlungen sind insoweit für die Hauptpartei rechtlich wirksam, als sie nicht mit deren eigenen Processhandlungen im Widerspruche stehen. (2)Mit Einwilligung beider Processparteien kann der Intervenient auch an Stelle desjenigen, dem er beigetreten ist, in den Rechtsstreit als Partei eintreten.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wer einem Prozess beitritt, um eine Partei zu unterstützen, darf nichts tun, was im Widerspruch zu den Schritten dieser Partei steht. Kommt es zu einem Widerspruch, gilt, was die unterstützte Partei erklärt hat. Die widersprechende Handlung des Unterstützers ist unwirksam.

Wenn Sie einem Prozess als Unterstützer einer Partei beigetreten sind, können Sie selbständig ein Rechtsmittel einbringen. Das gilt nicht, wenn die unterstützte Partei auf ein Rechtsmittel verzichtet oder ihr eigenes zurückgezogen hat. Bringt sie einfach keines ein, hindert Sie das nicht.

Treten Sie einem Verfahren zur Unterstützung einer Partei bei, laufen Ihre Rechtsmittelfristen ab dem Tag der Zustellung an diese Partei. Auf den Zeitpunkt, zu dem Sie selbst davon erfahren, kommt es nicht an.

Wer einem Verfahren als Nebenintervenient beitritt, hat keinen Anspruch darauf, eine eigene Ausfertigung der Entscheidung zugestellt zu bekommen. Dasselbe gilt für Rechtsmittelschriften.

Erklären Sie Ihren Beitritt noch innerhalb der Rechtsmittelfrist der unterstützten Partei, steht Ihnen eine eigene Urteilsausfertigung und damit eine eigene Frist zu. Das setzt voraus, dass Ihr Beitritt nicht schon von Amts wegen zurückgewiesen, sondern den Parteien zugestellt wurde, und dass die unterstützte Partei selbst fristgerecht ein Rechtsmittel erhoben hat.

Nein. Sie können nur Einwendungen vorbringen, die das Verhältnis der von Ihnen unterstützten Partei zur Gegenseite betreffen. Einwände aus Ihrem eigenen Recht, etwa eine eigene Gegenforderung, stehen Ihnen nicht zu.

Erhebt jemand, der Ihrer Seite im Verfahren beigetreten ist, die Einrede der Verjährung, wirkt diese auch für Sie. Wollen Sie das nicht, müssen Sie ausdrücklich oder durch Ihr Verhalten deutlich widersprechen.

Zieht die Partei, der Sie im Prozess beigetreten sind, ihr Rechtsmittel zurück, dürfen Sie es nur dann selbst weiterführen, wenn Ihnen im Verfahren die Stellung eines gleichrangigen Streitgenossen zukommt.

Ja. Verzichtet die von Ihnen unterstützte Partei auf ein Rechtsmittel, ist Ihr eigenes zurückzuweisen, und zwar auch dann, wenn sie den Verzicht erst nach Ablauf der Frist erklärt. Sie kann Ihr Rechtsmittel außerdem einfach zurückziehen.

Ein unterlegener Streithelfer, der allein ein Rechtsmittel erhoben hat, kann nicht zum Kostenersatz verpflichtet werden, denn dafür fehlt eine gesetzliche Bestimmung. Die notwendigen Kosten der Antwort auf dieses Rechtsmittel trägt jene Partei, der der Streithelfer beigetreten war, wenn sie den Aufwand nicht durch einen Rechtsmittelverzicht verhindert hat.

Auch wer einem fremden Verfahren nur zur Unterstützung einer Partei beigetreten ist, bekommt die Entscheidungen wie die Hauptpartei zugestellt. Ihre Frist für ein Rechtsmittel beginnt mit dieser Zustellung.

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