OGH 4 Ob 147/22d
Worum es ging: Muss der andere gewusst haben, dass ich mich irre?
Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer Sie arglistig getäuscht haben soll, muss tatsächlich gewusst haben, dass Sie sich irren. Er muss außerdem gewusst haben, dass dieser Irrtum Ihre Entscheidung beeinflusst.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 25.11.2019, 11 R 180/19z-23
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1295 ABGB § 874 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
33 Absätze, 6.902 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.01.2024
Geschäftszahl
4Ob147/22d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher und die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., Mag. Fitz und Mag. Waldstätten als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch die Wallner Jorthan Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 33.723,15 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. November 2019, GZ 11 R 180/19z-23, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Das mit Beschluss vom 30. März 2020 zu 4 Ob 19/20b bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über den vom Obersten Gerichtshof am 17. März 2020 zu 10 Ob 44/19x gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt.
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