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Muss der andere gewusst haben, dass ich mich irre?

günstig für Beklagter betrifft Käufer, Verkäufer, Konsumenten, Vertragspartner
Wer Sie arglistig getäuscht haben soll, muss tatsächlich gewusst haben, dass Sie sich irren. Er muss außerdem gewusst haben, dass dieser Irrtum Ihre Entscheidung beeinflusst.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 03.07.2025 (26 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1975)

Notwendig ist jedenfalls, dass der Irreführende positive Kenntnis davon hat, dass der andere Teil irrt und dass dieser Irrtum einen Einfluss auf den Willensentschluss hat (vgl SZ 27/63; RZ 1963,154; SZ 41/33).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014765 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 26.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Einwand der Irrtumsanfechtung im Prozess

Wurden Sie beim Abschluss in die Irre geführt, müssen Sie im Prozess ausdrücklich erklären, dass Sie den Vertrag wegen des Irrtums anfechten. Ohne diese Erklärung darf das Gericht die Unwirksamkeit des Geschäfts nicht berücksichtigen.

günstig für Kläger Vertragsaufhebung wegen List oder Irrtum

Wenn Sie einen Vertrag wegen Arglist oder wegen eines Irrtums aufheben lassen wollen, müssen Sie kein rechtliches Interesse an der Klage darlegen. Dieses Erfordernis gilt für solche Klagen nicht.

Verwandte Fragen

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