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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 31.01.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 3 Ob 97/23w

Worum es ging: Kann ich eine überholte Besuchsregelung noch bekämpfen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ist die angefochtene Besuchsregelung überholt, fehlt Ihnen der Anlass für ein Rechtsmittel. Überholt ist sie etwa, wenn sich die Lebensumstände des Kindes geändert haben oder inzwischen eine andere Regelung getroffen wurde. Das Rechtsmittel wird dann zurückgewiesen.

Gegen dieselbe Entscheidung dürfen Sie nur ein einziges Rechtsmittel einbringen. Auch wenn die Frist noch offen ist, können Sie keinen zweiten Schriftsatz nachschieben. Das gilt ebenso in Verfahren außerhalb des Streitverfahrens.

Das Höchstgericht überprüft auch im Außerstreitverfahren nur Rechtsfragen und offenkundige Fehler, die aus dem Akt hervorgehen. Ob die Beweise richtig gewürdigt wurden, können Sie dort nicht mehr aufgreifen. Auch die Frage, ob zusätzlich ein Sachverständiger nötig gewesen wäre, gehört zur Beweiswürdigung und wird nicht überprüft.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 104a AußStrG § 62

Entscheidungstext

21 Absätze, 3.053 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.01.2024

Geschäftszahl

3Ob97/23w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache des 1. mj *, geboren * 2012, und des 2. mj *, geboren * 2014, beide wohnhaft bei der Mutter *, diese vertreten durch Mag. Elisabeth Gerhards, Rechtsanwältin in Wien (Kinderbeistand für beide Minderjährigen gemäß § 104a AußStrG: *), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters *, vertreten durch die ENGINDENIZ Rechtsanwälte für Immobilienrecht GmbH, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Februar 2023, GZ 43 R 69/23z-1284, mit dem der Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 6. Dezember 2022, GZ 3 Ps 37/19a-1253, zum Teil zurückgewiesen und ihm zum Teil nicht Folge gegeben wurde sowie der weitere Schriftsatz des Vaters vom 23. Dezember 2022 (ON 1267) zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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