Was kann ich beim Höchstgericht überhaupt noch beanstanden?
betrifft Antragsteller, Antragsgegner, Eltern, Beteiligte
Das Höchstgericht überprüft auch im Außerstreitverfahren nur Rechtsfragen und offenkundige Fehler, die aus dem Akt hervorgehen. Ob die Beweise richtig gewürdigt wurden, können Sie dort nicht mehr aufgreifen. Auch die Frage, ob zusätzlich ein Sachverständiger nötig gewesen wäre, gehört zur Beweiswürdigung und wird nicht überprüft.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 27.08.2026 (135 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
§ 15 AußStrG idF WGN 1989, welcher vollinhaltlich dem § 503 ZPO entspricht, macht deutlich, dass der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren nicht Tatsacheninstanz sein soll, sondern nur wegen rechtlicher oder sonst aktenkundiger Fehler angerufen werden darf (991 BlgNr 17. GP, 5).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies gilt ebenso für den Fall, dass ein Gericht zweiter Instanz bei Behandlung einer Beweisrüge nach Beweiswiederholung von den Feststellungen des Erstgerichts abgeht und so eine neue Tatsachengrundlage schafft.OGH 4 Ob 178/25t, 25.11.2025
- Die Frage, ob im Einzelfall ein zusätzliches Sachverständigengutachten erforderlich ist, stellt eine vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbare Frage der Beweiswürdigung dar.OGH 4 Ob 93/25t, 11.09.2025
- hier: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage.OGH 2 Ob 4/23m, 21.02.2023
- Hier: Außerstreitiges Aufteilungsverfahren.OGH 1 Ob 125/22x, 14.07.2022
- Hier: vorläufige Entscheidung über den hauptsächlichen Aufenthalt.OGH 2 Ob 24/22a, 30.05.2022
Alle 13 Ergänzungen anzeigen
- Die Stellungnahme eines Psychologen der Familiengerichtshilfe ist zwar nicht einem Sachverständigengutachten iSd §§ 351 ff ZPO gleichzusetzen, was im Einzelfall aber nicht ausschließt, dass eine derartige Stellungnahme im Zusammenhalt mit den anderen Beweismitteln eine ausreichende Entscheidungsgrundlage darstellt. Die Frage, ob im Einzelfall zusätzlich auch ein Sachverständigengutachten erforderlich ist, stellt eine vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbare Frage der Beweiswürdigung dar.OGH 10 Ob 74/18g, 23.10.2018
- Hier: HeimAufG-Verfahren.OGH 7 Ob 77/14w, 21.05.2014
- Der Oberste Gerichtshof ist auch in Außerstreitverfahren nicht Tatsacheninstanz, weshalb Fragen der Beweiswürdigung nicht an ihn herangetragen werden können.OGH 7 Ob 77/14w, 21.05.2014
- Der Oberste Gerichtshof ist auch im Außerstreitverfahren nicht Tatsacheninstanz.OGH 7 Ob 64/14h, 07.05.2014
- Erachtet aber das Rekursgericht die Tatsachengrundlagen noch für ergänzungsbedürftig, so kann dem nicht entgegengetreten werden, weil dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, die Prüfung, ob weitere Beweise aufzunehmen sind, verwehrt ist.OGH 1 Ob 166/07d, 11.09.2007
- Fragen der Beweiswürdigung können vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden.OGH 8 Ob 17/06t, 03.08.2006
- Der Oberste Gerichtshof ist auch nach § 66 Abs 1 AußStrG 2005 weiterhin nicht Tatsacheninstanz.OGH 5 Ob 203/05x, 20.09.2005
- Auch im Außerstreitverfahren ist der Oberste Gerichtshof nur Rechtsinstanz und nicht Tatsacheninstanz.OGH 4 Ob 173/01x, 12.09.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007236 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 135.
- OGH 1 Ob 111/26v, 27.08.2026
- OGH 3 Ob 75/26i, 20.07.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 47/26h, 20.05.2026, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 8/26x, 10.03.2026, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 152/25x, 16.12.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 4 Ob 93/25t, 11.09.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 10 Ob 6/25t, 26.06.2025
- OGH 5 Ob 207/24p, 06.03.2025
- OGH 7 Ob 11/25f, 29.01.2025
- OGH 4 Ob 216/24d, 21.01.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 15 · Rechtliches Gehör
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