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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 31.01.2024 · Fall aus Niederösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 3 Ob 203/23h

Worum es ging: Wird mir ein Vorteil angerechnet, der aus einem anderen Ereignis stammt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Vorteil kann auf Ihren Schaden angerechnet werden, auch wenn er nicht aus genau demselben Ereignis stammt. Es genügt, dass Schaden und Vorteil im selben Tatsachenkomplex wurzeln.

Der nach allgemeinen Maßstäben berechnete Schaden ist der Mindestbetrag, der Ihnen zuzusprechen ist. Dieser Betrag gebührt Ihnen auch dann, wenn Ihr persönlicher Nachteil geringer wäre.

Wer in der Berufung keine Einwände gegen die rechtliche Beurteilung erhoben hat, kann das später nicht nachholen. In der Revision ist eine versäumte Rechtsrüge ausgeschlossen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1293 ABGB § 1332 ZPO § 273

Entscheidungstext

55 Absätze, 15.802 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.01.2024

Geschäftszahl

3Ob203/23h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* H*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, Deutschland, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 9.600 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Berufungsgericht vom 23. August 2023, GZ 1 R 10/23k-44, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Zwettl vom 22. November 2022, GZ 1 C 588/20y-40, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es insgesamt lautet:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 3.000 EUR samt 4 % Zinsen seit 22. Juli 2009 binnen 14 Tagen zu zahlen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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