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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 14.02.2024 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 9 ObA 62/23t

Worum es ging: Gilt für mein laufendes Verfahren das neue oder das alte Gesetz?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ändert sich die Rechtslage, muss das Gericht das in jeder Lage des Verfahrens berücksichtigen, sofern die neuen Bestimmungen auf Ihren Fall passen. Ob eine Gesetzesänderung für ein bereits laufendes Verfahren gilt, richtet sich nach den Übergangsbestimmungen.

Nein. Das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss ist kein eigener Zwischenstreit. Über die Kosten wird daher noch nicht abgesprochen; sie bleiben der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.

Ändert sich zwingendes Recht, legt das Rechtsmittelgericht die neue Rechtslage von sich aus seiner Entscheidung zugrunde. Das gilt auch dann, wenn sich Ihr Fall schon vor dem Inkrafttreten ereignet hat. Etwas anderes gilt nur, wenn die Übergangsbestimmungen es anders regeln.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

VBG § 94b VBG § 94c ZPO § 182a ZPO § 52

Entscheidungstext

53 Absätze, 15.060 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.02.2024

Geschäftszahl

9ObA62/23t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Fichtenau als Vorsitzende und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alexander Leitner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. E*, vertreten durch Mag. Andreas Berchtold, Dr. Norbert Kollerics, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (*), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17–19, wegen 1.) 38.662,71 EUR sA und 2.) Feststellung (Streitwert: 30.000 EUR), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Mai 2023, GZ 7 Ra 73/22t-21, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. Oktober 2022, GZ 36 Cga 20/22x-16, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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