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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 15.02.2024 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 ObA 41/23x

Worum es ging: Kann ich zum Höchstgericht, wenn es dazu kein Urteil gibt?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.

Die Vergütung für den Verdienstentgang bei einer Absonderung schuldet zwar der Bund, auszahlen muss sie Ihnen aber der Arbeitgeber zu den betriebsüblichen Zahlungsterminen. Zahlt er nicht, können Sie ihn beim Arbeits- und Sozialgericht auf Zahlung klagen.

Der Anspruch auf Ersatz von Vertretungskosten gegenüber dem Hauseigentümer erfasst den Fall einer behördlichen Absonderung nach dem Epidemiegesetz nicht. Für diesen Fall besteht daher kein Anspruch auf Ersatz.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

22 Absätze, 3.545 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.02.2024

Geschäftszahl

8ObA41/23x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat MMag. Matzka als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Lotz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Gabriele Svirak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G* M*, vertreten durch Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch Janezic & Schmidt Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 446,01 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. April 2023, GZ 6 Ra 64/22m-18, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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