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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.02.2024

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 2 Ob 16/24b

Worum es ging: Habe ich Vorrang, wenn ich dort gar nicht fahren darf?

Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer eine Verkehrsfläche befährt, die überhaupt nicht befahren werden darf, kann sich nicht auf den Vorrang berufen. Für diese Fahrt können Sie sich also nicht auf die Vorrangregeln stützen.

Grundsätzlich gilt der Vorrang für die ganze Fahrbahn und geht auch bei verkehrswidrigem Verhalten nicht verloren. Das gilt aber nur, solange der Wartepflichtige mit einem solchen Fahrzeug rechnen musste. Wer über eine Sperrlinie auf der Gegenfahrbahn heranfährt und mit wem daher niemand rechnen konnte, kann sich nicht auf den Vorrang berufen.

Nein. Wer Vorrang hat, verliert ihn grundsätzlich nicht dadurch, dass er sich selbst verkehrswidrig verhält. Nur in besonders krassen Fällen gilt das nicht, etwa wenn Sie eine Sperrfläche befahren oder der Wartepflichtige mit Ihrer Fahrweise gar nicht rechnen musste.

Zitierte Paragrafen

StVO 1960 § 9 ZPO § 52

Entscheidungstext

32 Absätze, 11.356 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.02.2024

Geschäftszahl

2Ob16/24b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Dr. Sebastian Schober, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagten Parteien 1. C*, und 2. H*, beide vertreten durch Dr. Gernot Kerschhackel, Rechtsanwalt in Baden, wegen 5.979,80 EUR sA, über die Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 30. Oktober 2023, GZ 19 R 49/23a-107, womit das Urteil des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 31. Mai 2023, GZ 14 C 1146/19z-98, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der Beklagten wird nicht Folge gegeben. Der Revision der Klägerin wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens hat das Erstgericht zu entscheiden.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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