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Straßenverkehrsordnung 1960 · Fassung ab 31.05.2011

StVO 1960 § 9

§ 9. Verhalten bei Bodenmarkierungen. (1)Sperrlinien (§ 55 Abs. 2) dürfen nicht überfahren, Sperrflächen (§ 55 Abs. 4) nicht befahren werden. Befinden sich eine Sperrlinie und eine Leitlinie nebeneinander, so hat der Lenker eines Fahrzeuges die Sperrlinie dann zu beachten, wenn sie dem von ihm benützten Fahrstreifen näher liegt. (2)Der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, hat einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, daß er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten. In gleicher Weise hat sich der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, vor einer Radfahrerüberfahrt zu verhalten, um einem Radfahrer oder Rollschuhfahrer, der sich auf einer solchen Radfahrerüberfahrt befindet oder diese erkennbar benützen will, das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. (3)Ist an einer geregelten Kreuzung auf der Fahrbahn eine Haltelinie (§ 55 Abs. 2) angebracht, so darf beim Anhalten nur bis an diese Haltelinie herangefahren werden. (4)Ist an einer Kreuzung das Vorschriftszeichen „Halt“ und auf der Fahrbahn eine Haltelinie angebracht, so ist an dieser Haltelinie anzuhalten. (4a)Sind an einer Kreuzung auf der Fahrbahn zwei parallele Haltelinien angebracht, so darf in dem in § 12 Abs. 5 geregelten Fall mit einspurigen Fahrzeugen bis zu der dem Kreuzungsmittelpunkt näher liegenden Haltelinie herangefahren werden. (5)Sind auf der Fahrbahn Bodenmarkierungen für das Einordnen bestimmter Fahrzeugarten angebracht, so haben die Lenker der in Betracht kommenden Fahrzeugarten ihre Fahrzeuge nach diesen Bodenmarkierungen einzuordnen. Die Lenker anderer Fahrzeuge haben so gekennzeichnete Straßenteile freizuhalten. (6)Sind auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt Richtungspfeile angebracht, so haben die Lenker ihre Fahrzeuge je nach der beabsichtigten Weiterfahrt einzuordnen. Die Lenker von Fahrzeugen müssen jedoch auch dann im Sinne der Richtungspfeile weiterfahren, wenn sie sich nicht der beabsichtigten Weiterfahrt entsprechend eingeordnet haben. Radfahrer und Fahrzeuge des Kraftfahrlinienverkehrs können durch Hinweiszeichen von der Verpflichtung des Einordnens nach Richtungspfeilen befreit werden; sie haben sich entsprechend den Hinweiszeichen zu verhalten. (7)Wird die Aufstellung der Fahrzeuge zum Halten oder Parken durch Bodenmarkierungen geregelt, so haben die Lenker die Fahrzeuge dieser Regelung entsprechend aufzustellen. Hiebei sind nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Platzes mehrere einspurige Fahrzeuge in eine für mehrspurige Fahrzeuge bestimmte Fläche aufzustellen. (8)Im Fall des § 55 Abs. 6 2. Satz haben sich die Verkehrsteilnehmer ausschließlich entsprechend den vorübergehend geltenden Bodenmarkierungen zu verhalten.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Fahren Sie bei Grün auf einem Radweg, haben Sie Vorrang. Diesen verlieren Sie nicht dadurch, dass Sie über die Bodenmarkierung hinaus auch den daneben liegenden Schutzweg benützen.

Vor allem den Gegenverkehr; der nachfolgende Verkehr ist davon nicht geschützt. Erfasst sind aber auch andere, etwa Verkehrsteilnehmer aus dem Querverkehr, erlaubt nach links Abbiegende und überholte Fahrzeuge. Unter Überfahren einer Sperrlinie darf grundsätzlich nicht überholt werden.

Eine Haltelinie befiehlt ausdrücklich, an dieser Stelle anzuhalten. Eine bloße Ordnungslinie, die nur der Leitung und Ordnung des Verkehrs dient, verpflichtet Sie dagegen nicht zum Anhalten. Weil sie kein Gebot enthält, wirkt sie sich auch nicht auf den Vorrang und die Wartepflicht aus.

Die Fahrbahnmitte ist die Trennlinie zwischen den beiden Fahrtrichtungen. In der Regel deckt sie sich mit der geometrischen Mitte der Fahrbahn. Ist die Straßenoberfläche aber besonders gestaltet, kann die maßgebliche Trennlinie auch woanders verlaufen.

Das Verbot, eine Sperrlinie zu überfahren, schützt alle Verkehrsteilnehmer, die sich auf der Fahrbahn jenseits der Linie befinden. Es soll auch verhindern, dass andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert oder Sachen beschädigt werden.

Leitlinien sind unterbrochene Markierungen, die den Verkehr nur leiten und ordnen. Anders als Sperrlinien enthalten sie kein Gebot und kein Verbot. Das Überfahren einer Leitlinie ist daher nicht verboten.

Grundsätzlich gilt der Vorrang für die ganze Fahrbahn und geht auch bei verkehrswidrigem Verhalten nicht verloren. Das gilt aber nur, solange der Wartepflichtige mit einem solchen Fahrzeug rechnen musste. Wer über eine Sperrlinie auf der Gegenfahrbahn heranfährt und mit wem daher niemand rechnen konnte, kann sich nicht auf den Vorrang berufen.

Ist eine Kreuzung mit einer Ampel geregelt, kommt der allgemeinen Regel über das Verhalten beim Schutzweg keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Es gelten dann die Regeln über die Lichtzeichen.

Ja, jedenfalls dann, wenn das Überholen mit ausreichendem Seitenabstand nur durch Überfahren der Sperrlinie möglich gewesen wäre. Wird dabei das überholte Fahrzeug beschädigt, kann sich der Überholende nicht darauf berufen, das Verbot solle gerade diesen Schaden nicht verhindern.

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