Habe ich Vorrang, auch wenn ich völlig falsch fahre?
günstig für Wartepflichtiger betrifft Autofahrer, Unfallbeteiligte, Versicherungen
Grundsätzlich gilt der Vorrang für die ganze Fahrbahn und geht auch bei verkehrswidrigem Verhalten nicht verloren. Das gilt aber nur, solange der Wartepflichtige mit einem solchen Fahrzeug rechnen musste. Wer über eine Sperrlinie auf der Gegenfahrbahn heranfährt und mit wem daher niemand rechnen konnte, kann sich nicht auf den Vorrang berufen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 28.07.2026 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, dass sich der Vorrang auf die ganze Fahrbahn der bevorrangten Straße bezieht und auch dann nicht verlorengeht, wenn sich der im Vorrang befindliche Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig verhält (ZVR 1990/155 mit weiteren Nachweisen, uva, zuletzt 2 Ob 47/94), hat seine Richtigkeit in dem Fall, dass der bevorrangte Verkehr vom wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer wahrgenommen oder schuldhaft nicht wahrgenommen wird sowie dass mit einem Verkehr auf der bevorrangten Straße gerechnet werden muss. Er verliert jedoch dann seine Wirkung, wenn der auf der bevorrangten Straße fahrende Verkehrsteilnehmer vom Wartepflichtigen nicht oder nicht aus dieser Annäherungsrichtung erwartet werden kann, also mit einer derartigen Fahrweise nicht gerechnet werden konnte und musste. Der Personenkraftwagenlenker, der in gröbster Missachtung der Sperrlinie auf der - noch dazu mit entgegen seiner Fahrtrichtung weisenden Linksabbiegepfeilen gekennzeichneten - für seinen Gegenverkehr bestimmten Fahrbahn auf die Unfallskreuzung zufuhr, kann sich daher im vorliegenden Fall nicht auf einen Vorrang berufen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der Kläger befuhr einen Geh- und Radweg, der vor einer Kreuzung mit einer Gemeindestraße endete und nach der Kreuzung wieder begann. Eine Radfahrüberfahrt war nicht markiert. Der Lenker des Beklagtenfahrzeugs wollte von einer Gemeindestraße kommend in eine Bundesstraße einbiegen, wobei sich im Kreuzungsbereich das Zeichen „Vorrang geben“ befand. Dieser konnte den Geh- und Radweg aufgrund eines dichten Bewuchses und der Oberflächenbeschaffenheit nicht erkennen. Er durfte daher darauf vertrauen (§ 3 StVO), dass sich vor Erreichen der Bundesstraße im (aus seiner Annäherungsrichtung betrachtet) Querverkehr von rechts – also auf der linken Seite der Vorrangstraße – kein Fahrzeug nähern wird.OGH 2 Ob 183/25p, 26.02.2026
- Hier: Befahren einer Sperrfläche.OGH 2 Ob 16/24b, 20.02.2024
- Dies gilt auch für einen Radfahrer, der entgegen § 68 Abs 1 StVO einen Gehsteig oder Gehweg in Längsrichtung befährt.OGH 2 Ob 100/14s, 23.10.2014
- Der allgemein gültige Grundsatz, wonach der Vorrang auch dann nicht verloren geht, wenn sich der im Vorrang befindliche Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig verhält, wird in besonders krassen Fällen der Verkehrswidrigkeit durchbrochen.OGH 2 Ob 94/09a, 15.10.2009
- Hier: Alleinverschulden des eine Sperrfläche überfahrenden grundsätzlich bevorrangten Lenkers gegenüber der eine unfallverhütende Reaktion nicht mehr durchführen könnenden Beklagten.OGH 2 Ob 172/04i, 25.11.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0073421 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 9.
- OGH 2 Ob 109/26g, 28.07.2026, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 183/25p, 26.02.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 16/24b, 20.02.2024
Im Gesetz
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