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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.02.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 2 Ob 245/23b

Worum es ging: Welche Streitpunkte hat unser Vergleich wirklich erledigt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Was ein Vergleich bereinigt, richtet sich danach, was beide Seiten übereinstimmend als Gegenstand der Bereinigung angesehen haben. Der gemeinsame Wille der Parteien entscheidet, nicht der bloße Wortlaut.

Nein. Haben Sie sich über das Schmerzengeld verglichen, erfasst diese Einigung im Zweifel nur die damals bekannten oder vorhersehbaren Folgen. Treten später Beschwerden auf, mit denen Sie bei sorgfältiger Betrachtung damals nicht rechnen mussten, können Sie dafür noch ergänzend Schmerzengeld verlangen.

Ein Abfindungsvergleich erfasst jedenfalls jene Ansprüche, die beim Abschluss erkennbar oder vorhersehbar waren. Diese können Sie danach nicht mehr gesondert geltend machen.

Eine Abfindungsklausel ist sittenwidrig, wenn nicht vorhergesehene Folgen zu einem ganz krassen und für Sie völlig unzumutbaren Missverhältnis zwischen dem Schaden und der vereinbarten Summe führen. Der Schädiger oder dessen Versicherung kann sich dann nicht auf die Klausel berufen. Der tatsächliche Schaden muss dafür ein Vielfaches der Abfindung betragen.

Nur wenn ein Abfindungsvergleich auch nicht vorhersehbare Unfallfolgen erfasst, kann er sittenwidrig sein. Wurde Ihnen dieses Risiko angemessen abgegolten, bleibt die Vereinbarung gültig. Andernfalls müssen die eingetretenen Folgen außergewöhnlich sein, und der tatsächliche Schaden muss ein Vielfaches der Abfindung betragen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 52

Entscheidungstext

42 Absätze, 10.022 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.02.2024

Geschäftszahl

2Ob245/23b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Dr. Sebastian Lenz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch Dr. Stephan Trautmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 20.000 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7. August 2023, GZ 16 R 24/23a-22, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13. November 2023 (ON 31), womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 16. November 2022, GZ 56 Cg 16/22m-16, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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