Gilt die Abfindung auch bei viel schlimmeren Folgen als erwartet?
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 19.11.2024 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der tatsächliche Schaden muss ein Vielfaches der Abfindungssumme betragen, wobei letztlich die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind.OGH 2 Ob 190/24s, 19.11.2024
- Es kommt nicht auf das Missverhältnis zwischen den dem Abfindungsvergleich zugrundegelegten Folgen und den später als eingetreten diagnostizierten Folgen an, sondern auf das Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen (in Geld ausgedrückten) Schaden und der (regelmäßig als damals angemessen zu unterstellenden) Abfindungssumme.OGH 2 Ob 7/04z, 12.02.2004
- Verjährungsbeginn bei neuen Unfallsfolgen nach Abfindungsvergleich.OGH 2 Ob 7/04z, 12.02.2004
- Die durch die Einführung des BPGG bewirkte "Systemänderung" führt zur ergänzenden Vertragsauslegung eines zuvor abgeschlossenen Vergleiches.OGH 2 Ob 94/99h, 25.10.2000
- Hier: War bei Vergleichsabschluss für die Parteien nicht vorhersehbar, dass durch die Einführung des BPGG sowohl der gewährte Hilflosenzuschuss als auch das Pflegegeld nach dem Vorarlberger Behindertengesetz wegfallen würde. Dass durch diesen Vergleich der Pflegekostenersatz endgültig und auch für den Fall des Wegfalles von Leistungen dritter Seite geregelt werden sollte, kann daher nicht ernsthaft angenommen werden. Es kann daher die Berufung auf einen Abfindungsvergleich den guten Sitten widersprechen.OGH 2 Ob 94/99h, 25.10.2000
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Psychische Erkrankung der Klägerin, die diese völlig erwerbsunfähig und in der Folge dann notleidend machte.OGH 3 Ob 229/98t, 24.11.1999
- Sittenwidrigkeit auch bei wechselseitigem Verzicht auf Unterhalt unter Ausschluss der Umstandsklausel auch für den Fall der Not möglich für den Fall, dass die Klägerin höchstens gleichteiliges Verschulden zu vertreten (und demnach grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt gemäß §§ 66 oder 68 EheG gehabt) hätte.OGH 3 Ob 229/98t, 24.11.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108259 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 12.
- OGH 2 Ob 190/24s, 19.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 245/23b, 20.02.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
In der Regel nicht. Zwar kann auch ein Unterlassen sittenwidrig sein, doch ist es allein noch nicht sittenwidrig, den Eintritt eines Schadens am Eigentum eines anderen nicht zu verhindern. Etwas anderes gilt nur, wenn Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte ein Tätigwerden verlangen; dass der Schaden billigend in Kauf genommen wurde, genügt für sich nicht.
Für eine sittenwidrige Schädigung genügt es nicht, alle Umstände nachzuweisen, die für die Sittenwidrigkeit sprechen. Es muss außerdem beurteilt werden, dass die Schädigung vorsätzlich erfolgt ist. Bedingter Vorsatz reicht dafür aus.