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Gilt die Abfindung auch bei viel schlimmeren Folgen als erwartet?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Unfallopfer, Versicherungen, Schädiger
Eine Abfindungsklausel ist sittenwidrig, wenn nicht vorhergesehene Folgen zu einem ganz krassen und für Sie völlig unzumutbaren Missverhältnis zwischen dem Schaden und der vereinbarten Summe führen. Der Schädiger oder dessen Versicherung kann sich dann nicht auf die Klausel berufen. Der tatsächliche Schaden muss dafür ein Vielfaches der Abfindung betragen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 19.11.2024 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1997)

Als sittenwidrig ist eine Abfindungsklausel jedenfalls dann anzusehen, wenn der Eintritt nicht vorhergesehener Folgen zu einem ganz krassen und dem Geschädigten völlig unzumutbaren Missverhältnis zwischen Schaden und der bloß auf Basis der bekannten Folgen errechneten Abfindungssumme führt. Der Schädiger beziehungsweise dessen Versicherer kann sich wegen Sittenwidrigkeit im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB auf eine solche Klausel nicht mit Erfolg berufen (ähnlich auch die in Deutschland herrschende Auffassung).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108259 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 12.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Sittenwidriges Unterlassen

In der Regel nicht. Zwar kann auch ein Unterlassen sittenwidrig sein, doch ist es allein noch nicht sittenwidrig, den Eintritt eines Schadens am Eigentum eines anderen nicht zu verhindern. Etwas anderes gilt nur, wenn Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte ein Tätigwerden verlangen; dass der Schaden billigend in Kauf genommen wurde, genügt für sich nicht.

günstig für Schädiger Vorsatz bei sittenwidriger Schädigung

Für eine sittenwidrige Schädigung genügt es nicht, alle Umstände nachzuweisen, die für die Sittenwidrigkeit sprechen. Es muss außerdem beurteilt werden, dass die Schädigung vorsätzlich erfolgt ist. Bedingter Vorsatz reicht dafür aus.

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