Gilt mein Vergleich auch für später auftretende Unfallfolgen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 19.11.2024 (12 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1954)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Maßgeblich ist die objektive Voraussehbarkeit, wobei es nicht auf die Vorhersehbarkeit für Sachverständige bei einer ex-post-Betrachtung im Sinn einer absoluten Wahrheit ankommt, sondern auf den Kenntnisstand des Geschädigten als idR medizinischem Laien bei Vergleichsabschluss.OGH 2 Ob 245/23b, 20.02.2024
- Ob ein Schaden als vorhersehbar zu qualifizieren ist, hängt davon ab, ob der Geschädigte im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt mit dem späteren weiteren Schaden rechnen konnte.OGH 2 Ob 245/23b, 20.02.2024
- Hier: Zuspruch eines „ergänzenden“ Schmerzengeldes unter Bedachtnahme auf die – die Mobilität bereits stark einschränkenden - Vorerkrankungen.OGH 1 Ob 31/20w, 25.05.2020
- Ein (außergerichtlicher) Vergleich, der bestimmte künftige (insbesondere nicht vorhersehbare) Schadensfolgen nicht erfasst, hindert den Geschädigten bei nachträglichem Eintritt solcher Folgen nicht an der Geltendmachung von weiterem Schmerzengeld.OGH 1 Ob 31/20w, 25.05.2020
- Daher ergänzende Bemessung.OGH 8 Ob 214/78, 15.02.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031031 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 12.
- OGH 2 Ob 190/24s, 19.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 245/23b, 20.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 37/22p, 16.03.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 181/19k, 29.06.2020, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 24/19x, 22.10.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 164/17g, 22.03.2018, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1325 · Insbesondere
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Auch wenn Sie das Schmerzengeld in zwei Verfahren für verschiedene Zeiträume verlangen, dürfen Sie insgesamt nicht mehr erhalten, als bei einer einzigen Gesamtbemessung zugesprochen worden wäre. Die im ersten Verfahren festgestellten Unfallfolgen müssen im zweiten aber nicht noch einmal festgestellt werden.
Nein. Das Schmerzengeld wird grundsätzlich einmal für alles zugesprochen, was Sie erlitten haben und voraussichtlich noch erleiden werden. Sie können es daher nicht nach Belieben auf einzelne Zeiträume aufteilen. Eine spätere ergänzende Bemessung ist nur möglich, wenn die Folgen damals noch nicht überschaubar waren.