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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.02.2024 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 6 Ob 19/24y

Worum es ging: Wann führt ein Regelverstoß zu einem Anspruch auf Ersatz?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Verstoß gegen eine Vorschrift begründet nur dann einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn dadurch gerade jene Interessen verletzt wurden, die die Vorschrift schützen soll.

Hätten Sie das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht gekauft, können Sie es Zug um Zug gegen Rückzahlung zurückgeben. Sie können stattdessen auch den Minderwert verlangen. Das Gericht setzt diesen nach freier Überzeugung zwischen fünf und fünfzehn Prozent des gezahlten und angemessenen Kaufpreises fest und darf dafür ein angebotenes Gutachten übergehen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1295 ZPO § 273

Entscheidungstext

524 Absätze, 20.074 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.02.2024

Geschäftszahl

6Ob19/24y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*, vertreten durch Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, Deutschland vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 211.442 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 14. November 2023, GZ 6 R 141/23g-31, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 21. Juni 2023, GZ 29 Cg 4/20i-26, aufgehoben wurde, zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.

I. Der Beschluss des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung als Teilurteil wie folgt zu lauten hat:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 168.344,25 EUR samt Zinsen von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 13. 8. 2018 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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