Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 73/23f
Worum es ging: Wer zahlt die Kosten des Streits über die Zuständigkeit des Gerichts?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird über eine Vorfrage wie die Zuständigkeit oder die Zulässigkeit des Rechtswegs gesondert verhandelt, liegt ein eigener Zwischenstreit vor. Dessen Kosten hängen nicht vom Ausgang der Hauptsache ab und werden sofort zugesprochen. Entscheidet das Gericht von sich aus, ohne dass jemand einen solchen Einwand erhoben hat, gilt das nicht.
Ja. Wurde über die Zuständigkeit gesondert verhandelt, liegt ein Zwischenstreit vor. Wer darin unterliegt, muss die dafür angefallenen Kosten aller Instanzen ersetzen; sie müssen sich allerdings von den Kosten der Hauptsache abgrenzen lassen.
Wollen Sie mehrere Beklagte gemeinsam bei einem Gericht klagen, müssen die Ansprüche zusammenhängen. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn eine gemeinsame Verhandlung geboten erscheint, damit keine einander widersprechenden Entscheidungen ergehen, etwa bei Mithaftung oder bei einer Bürgschaft. Diesen Zusammenhang müssen Sie als Kläger beweisen.
Den Zuschlag für die elektronische Einbringung darf ein Rechtsanwalt nur für verfahrenseinleitende Schriftsätze verrechnen. Für fortgesetzte Schriftsätze steht er nicht zu. Dazu zählen nicht nur Rechtsmittel, sondern auch weitere Rechtsmittelbeantwortungen.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 10.10.2022, 39 Cg 52/22y-22
Entscheidungstext
67 Absätze, 31.061 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.02.2024
Geschäftszahl
5Ob73/23f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J*, 2. A*, beide vertreten durch die Breiteneder Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. * S*, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. E* GmbH, *, vertreten durch die Dorda Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 302.742,29 EUR, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekurs- gericht vom 27. März 2023, GZ 4 R 182/22x-29, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 10. Oktober 2022, GZ 39 Cg 52/22y-22, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).