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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.02.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 73/23f

Worum es ging: Wer zahlt die Kosten des Streits über die Zuständigkeit des Gerichts?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wird über eine Vorfrage wie die Zuständigkeit oder die Zulässigkeit des Rechtswegs gesondert verhandelt, liegt ein eigener Zwischenstreit vor. Dessen Kosten hängen nicht vom Ausgang der Hauptsache ab und werden sofort zugesprochen. Entscheidet das Gericht von sich aus, ohne dass jemand einen solchen Einwand erhoben hat, gilt das nicht.

Ja. Wurde über die Zuständigkeit gesondert verhandelt, liegt ein Zwischenstreit vor. Wer darin unterliegt, muss die dafür angefallenen Kosten aller Instanzen ersetzen; sie müssen sich allerdings von den Kosten der Hauptsache abgrenzen lassen.

Wollen Sie mehrere Beklagte gemeinsam bei einem Gericht klagen, müssen die Ansprüche zusammenhängen. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn eine gemeinsame Verhandlung geboten erscheint, damit keine einander widersprechenden Entscheidungen ergehen, etwa bei Mithaftung oder bei einer Bürgschaft. Diesen Zusammenhang müssen Sie als Kläger beweisen.

Den Zuschlag für die elektronische Einbringung darf ein Rechtsanwalt nur für verfahrenseinleitende Schriftsätze verrechnen. Für fortgesetzte Schriftsätze steht er nicht zu. Dazu zählen nicht nur Rechtsmittel, sondern auch weitere Rechtsmittelbeantwortungen.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

67 Absätze, 31.061 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.02.2024

Geschäftszahl

5Ob73/23f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J*, 2. A*, beide vertreten durch die Breiteneder Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. * S*, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. E* GmbH, *, vertreten durch die Dorda Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 302.742,29 EUR, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekurs- gericht vom 27. März 2023, GZ 4 R 182/22x-29, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 10. Oktober 2022, GZ 39 Cg 52/22y-22, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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