Trage ich die Kosten aller Instanzen dieses Zwischenstreits?
betrifft Kläger, Beklagte, Parteien
Ja. Wurde über die Zuständigkeit gesondert verhandelt, liegt ein Zwischenstreit vor. Wer darin unterliegt, muss die dafür angefallenen Kosten aller Instanzen ersetzen; sie müssen sich allerdings von den Kosten der Hauptsache abgrenzen lassen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 22.02.2024 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Wurde über die Frage der sachlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes abgesondert verhandelt, liegt ein Zwischenstreit vor. Die in diesem Zwischenstreit unterlegene Partei hat die gesamten, in allen drei Instanzen erwachsenen Kosten des Zwischenstreites zu ersetzen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Es muss sich bei den zu ersetzenden Verfahrenskosten im Zwischenstreit um von der Hauptsache abgrenzbare Kosten handeln.OGH 4 Ob 84/22i, 18.10.2022
- Hier: Entscheidung im Zwischenstreit über Antrag auf Verfahrensfortsetzung und Richtigstellung der Parteienbezeichnung.OGH 10 Ob 42/20d, 22.06.2021
- Hier: Abgesonderte Verhandlung über die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit.OGH 5 Ob 313/03w, 29.03.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036009 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 5 Ob 73/23f, 22.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 170/22m, 22.11.2022
Im Gesetz
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