Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 217/23g
Worum es ging: Darf das Gericht mehr feststellen, als die Parteien vorbrachten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Gerichte dürfen auch Beweisergebnisse berücksichtigen, die über das Vorbringen der Parteien hinausgehen. Dass sie das getan haben, können Sie in der Revision nicht als Verfahrensmangel rügen.
Der Makler muss den Interessenten gegenüber seinem Auftraggeber namhaft machen. Er darf dafür zwar den Interessenten selbst einschalten, trägt dann aber das Risiko, dass dieser die Auskunft tatsächlich weitergibt. Der Auftraggeber muss nach dem Widerruf des Auftrags und eigener Suche nicht beim Makler nachfragen, ob ein Interessent von diesem stammt.
Bei Immobilienmaklern genügt es für die Provision, dass sie Ihnen die Gelegenheit zum Kauf nachgewiesen haben. Sie müssen also nicht unbedingt verhandeln oder vermitteln. Der Nachweis kann darin liegen, dass Ihnen das Objekt gezeigt oder dem Verkäufer Ihr Name genannt wird. Der Hinweis muss aber tatsächlich zum Abschluss geführt haben und verdienstlich gewesen sein.
Das hängt von den Umständen Ihres Falles ab. Ist einer der Makler eindeutig überwiegend verdienstlich geworden, gebührt ihm die ganze Provision. Sonst wird sie nach dem jeweiligen Beitrag aufgeteilt, im Zweifel zu gleichen Teilen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Voitsberg, 01.03.2023, 2 C 55/22y-9
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht, 24.08.2023, 3 R 53/23w-14
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
29 Absätze, 7.265 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.02.2024
Geschäftszahl
5Ob217/23g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K* GmbH, *, vertreten durch Dr. Hans Gradisching, Mag. Hannes Gradisching, Rechtsanwälte in Villach, gegen die beklagten Parteien 1. G*, 2. B*, beide vertreten durch Mag. Michael Edler, Rechtsanwalt in Rosental an der Kainach, wegen 5.400 EUR sA, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 24. August 2023, GZ 3 R 53/23w-14, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Voitsberg vom 1. März 2023, GZ 2 C 55/22y-9, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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