Bekommt der Makler Geld, wenn er mir nur die Wohnung nennt?
günstig für Makler betrifft Käufer, Verkäufer, Immobilienmakler, Wohnungssuchende
Bei Immobilienmaklern genügt es für die Provision, dass sie Ihnen die Gelegenheit zum Kauf nachgewiesen haben. Sie müssen also nicht unbedingt verhandeln oder vermitteln. Der Nachweis kann darin liegen, dass Ihnen das Objekt gezeigt oder dem Verkäufer Ihr Name genannt wird. Der Hinweis muss aber tatsächlich zum Abschluss geführt haben und verdienstlich gewesen sein.
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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (78 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1955)
Für den Geschäftszweig der Realitätenvermittler gilt die bloße Nachweisung der Kaufgelegenheit auch ohne besondere Zuführung oder Vermittlungstätigkeit als genügend, um einen Provisionsanspruch zu begründen. Kausalität und Verdienstlichkeit müssen dabei aber gegeben sein. Die Nachweisung konnte in der Weise geschehen, dass dem Kaufinteressenten das zu verkaufende Objekt gezeigt, oder dem Geschäftsherrn der Name des Kaufinteressenten bekanntgegeben wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Vermittler, der kein gewerbsmäßiger Vermittler ist, kann sich dagegen nicht auf den Handelsbrauch der Namhaftmachung berufen.OGH 1 Ob 27/19f, 05.03.2019
- Hier: Namhaftmachung als verdienstliche Tätigkeit verneint, weil der Kläger aufgrund Informationen Dritter und eigener Erhebungen Kenntnis von der Kaufgelegenheit und dem Verkäufer hatte.OGH 3 Ob 131/16k, 23.11.2016
- Ob die Tätigkeit eines Maklers iSd § 6 Abs 1 MaklerG verdienstlich war, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.OGH 8 Ob 74/15p, 29.10.2015
- Dieser Nachweis besteht im Allgemeinen in der erstmaligen Namhaftmachung eines neuen, bisher unbekannten potentiellen Interessenten für den Vertragsabschluss, mit dem das Geschäft ‑ durch die zumindest mitursächliche Tätigkeit des Maklers ‑ letztlich zustande gekommen ist.OGH 8 Ob 24/14h, 28.04.2014
- Für eine Namhaftmachung kann es nicht ausreichen, wenn der Makler seinem Auftraggeber erst erklärt, er werde das Objekt bestimmten Kunden anbieten.OGH 9 Ob 5/14x, 25.03.2014
Alle 19 Ergänzungen anzeigen
- Im Geschäftszweig der gewerblichen Immobilienmakler reicht für den Provisionsanspruch die Namhaftmachung des potenziellen Geschäftspartners (Nachweisung einer Vertragsabschlussgelegenheit) gemäß § 6 Abs 2 MaklerG aus.OGH 9 Ob 5/14x, 25.03.2014
- Kein endgültiges Scheitern der Vertragsgespräche, wenn der Verkäufer in angemessenem Zeitabstand zur Tätigkeit des Maklers nach dem Vorliegen eines konkreten Angebots eines Dritten von sich aus den Kontakt mit dem vom Makler namhaft gemachten Interessenten suchte.OGH 2 Ob 91/10m, 05.05.2011
- Problem, ob der Provisionsanspruch des Maklers voraussetzt, dass der Auftraggeber von der Maklertätigkeit vor Abschluss des Hauptgeschäftes Kenntnis hatte (hier: Provisionsanspruch aufgrund des vorliegenden Maklervertrags verneint).OGH 7 Ob 174/06y, 30.08.2006
- Hier: Adäquater Kausalzusammenhang bejaht: Die Käuferin erinnerte sich weniger als vier Monate nach der Besichtigung, die über Initiative des Immobilienmaklers zustandegekommen war, selbst an das Haus und suchte darauf hin von sich aus - ohne spätere Tätigkeit einer dritten Person - den Kontakt zu den Verkäufern.OGH 6 Ob 25/06d, 09.03.2006
- Entscheidend ist, ob die an sich verdienstliche und (zumindest mitkausale) kausale Tätigkeit des Immobilienmaklers für das letztlich zustandegekommene Geschäft bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall als inadäquat angesehen werden muss.OGH 6 Ob 25/06d, 09.03.2006
- "Namhaftmachung" im hier interessierenden Sinn ist die erstmalige Nennung eines bisher unbekannten Interessenten für den Vertragsabschluss. Die Vorkenntnis der namhaft gemachten Person als Individuum schadet allerdings nicht; wesentlich ist nur, dass die Person in ihrer Eigenschaft als potentieller Vertragspartner unbekannt ist.OGH 9 Ob 57/04d, 15.12.2004
- Für die beim gewerblichen Makler ausreichende Namhaftmachung des Geschäftsinteressenten ist zu fordern, dass dieser beziehungsweise sein zu Vertragsverhandlungen bevollmächtigter Vertreter individuell bezeichnet wird.OGH 5 Ob 48/01x, 13.03.2001
- Der namhaft Gemachte muss soweit individualisiert werden, dass mit ihm in Verbindung getreten werden kann. Maßgebend ist nicht das Kennenlernen der Kaufgelegenheit durch Übermittlung von Unterlagen oder Besichtigung der Liegenschaft, sondern die individuelle Bezeichnung des Vertragspartners beziehungsweise des mit Vertragsverhandlungen befassten Bevollmächtigten.OGH 4 Ob 2020/96d, 26.03.1996
- Es bedarf keiner weiteren Zuführungstätigkeit oder Vermittlungstätigkeit von Seiten des Immobilienmaklers.OGH 1 Ob 563/95, 29.05.1995
- Der Provisionsanspruch hat darüber hinaus zur Voraussetzung, dass die Tätigkeit des Realitätenvermittlers für den Abschluss des Rechtsgeschäftes kausal und verdienstvoll war.OGH 4 Ob 556/87, 20.10.1987
- Der Makler erwirbt den Provisionsanspruch, wenn er den Auftraggeber von der Vertragsmöglichkeit in Kenntnis gesetzt hat und der Vertrag in der Folge auf Grund dieses Nachweises abgeschlossen wird.OGH 6 Ob 517/84, 08.03.1984
- Zustandekommen des vermittelten Geschäftes ist aber dennoch erforderlich.OGH 7 Ob 536/77, 03.03.1977
- Im Zweifel wird in solchen Fällen das Erfordernis der "Verdienstlichkeit" durch die bloße Namhaftmachung des Dritten erfüllt.OGH 4 Ob 523/75, 22.04.1975
- Eine gegenteilige Vereinbarung - etwa in der Richtung, dass nach dem ausdrücklich erklärten oder doch klar erkennbaren Willen der Parteien eine Provisionszahlungspflicht nur bei Entfaltung einer über die bloße Namhaftmachung eines Käufers hinausgehenden Vermittlungstätigkeit begründet werden sollte - ist möglich.OGH 5 Ob 225/73, 28.11.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0062723 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 78.
- OGH 1 Ob 54/25k, 24.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 25/24b, 24.04.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 217/23g, 22.02.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 98/23i, 25.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 27/19f, 05.03.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 76/18d, 24.05.2018, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 131/15w, 29.03.2016, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
HVG §29 IIb; MaklerG §6 Abs2; MaklerG §6 Abs3
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