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Muss der Makler mich dem Verkäufer selbst nennen?

günstig für Auftraggeber betrifft Immobilienmakler, Verkäufer, Käufer, Auftraggeber
Der Makler muss den Interessenten gegenüber seinem Auftraggeber namhaft machen. Er darf dafür zwar den Interessenten selbst einschalten, trägt dann aber das Risiko, dass dieser die Auskunft tatsächlich weitergibt. Der Auftraggeber muss nach dem Widerruf des Auftrags und eigener Suche nicht beim Makler nachfragen, ob ein Interessent von diesem stammt.

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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 24.04.2024 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1982)

Die Namhaftmachung des Interessenten muss dem Auftraggeber des Immobilienmaklers gegenüber erfolgen. Der Immobilienmakler kann sich zwar dabei auch dessen bedienen, dem er die Kaufgelegenheit mitteilte; er trägt aber die Gefahr, dass der Interessent dies dem Vertragspartner des Immobilienmaklers bekannt gibt. Eine Verpflichtung des Auftraggebers, nach Widerruf des Vermittlungsauftrages und eigener Werbetätigkeit, beim Immobilienmakler rückzufragen, ob er dem bei ihm anfragenden Kaufinteressenten die Kaufgelegenheit mitgeteilt hatte, besteht nicht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0062491 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 7.

Genannte Normen

HVG §6 IG; HVG §29 IIb; ImmMV §8 Abs2; MaklerG §6; MaklerG §7

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