Muss der Makler mich dem Verkäufer selbst nennen?
günstig für Auftraggeber betrifft Immobilienmakler, Verkäufer, Käufer, Auftraggeber
Der Makler muss den Interessenten gegenüber seinem Auftraggeber namhaft machen. Er darf dafür zwar den Interessenten selbst einschalten, trägt dann aber das Risiko, dass dieser die Auskunft tatsächlich weitergibt. Der Auftraggeber muss nach dem Widerruf des Auftrags und eigener Suche nicht beim Makler nachfragen, ob ein Interessent von diesem stammt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 24.04.2024 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Die Namhaftmachung des Interessenten muss dem Auftraggeber des Immobilienmaklers gegenüber erfolgen. Der Immobilienmakler kann sich zwar dabei auch dessen bedienen, dem er die Kaufgelegenheit mitteilte; er trägt aber die Gefahr, dass der Interessent dies dem Vertragspartner des Immobilienmaklers bekannt gibt. Eine Verpflichtung des Auftraggebers, nach Widerruf des Vermittlungsauftrages und eigener Werbetätigkeit, beim Immobilienmakler rückzufragen, ob er dem bei ihm anfragenden Kaufinteressenten die Kaufgelegenheit mitgeteilt hatte, besteht nicht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Auftraggeber muss von der (kausalen) Maklertätigkeit (vor Abschluss des<br/>Hauptvertrags) in Kenntnis sein, um provisionspflichtig zu werden.OGH 8 Ob 131/15w, 29.03.2016
- Wenn der Interessent aber dem Auftraggeber verschweigt, dass er aufgrund der Tätigkeit des Immobilienmaklers von der Kaufgelegenheit erfuhr und deshalb den Auftraggeber kontaktierte trägt der Immobilienmakler, dessen Provisionsanspruch vereinbarungsgemäß von der Namhaftmachung des dann das Geschäft abschließenden Interessenten abhängig ist, die Gefahr, dass der Interessent dies dem Auftraggeber nicht bekannt gibt. Jedenfalls muss der Auftraggeber von der Maklertätigkeit (vor Abschluss des Hauptvertrags) in Kenntnis sein, um provisionspflichtig zu werden.OGH 9 Ob 5/14x, 25.03.2014
- Der erforderlichen Konkretisierung der in Frage kommenden Person wird grundsätzlich auch entsprochen, wenn der Interessent selbst beim Auftraggeber erscheint und sich dort vorstellt. Der Immobilienmakler kann sich dementsprechend zur Mitteilung einer Kaufgelegenheit auch des Interessenten selbst bedienen.OGH 9 Ob 5/14x, 25.03.2014
- Dass zumindest im hier zu beurteilenden Fall nichts anderes zu gelten hat, ergibt sich aus dem vorliegenden Maklervertrag, in dem die Provisionspflicht vereinbarungsgemäß von der Namhaftmachung des dann das Geschäft abschließenden Interessenten durch die Klägerin abhängig gemacht wurde.OGH 7 Ob 174/06y, 30.08.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0062491 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 7.
- OGH 9 Ob 25/24b, 24.04.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 217/23g, 22.02.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 27/19f, 05.03.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 131/15w, 29.03.2016, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
HVG §6 IG; HVG §29 IIb; ImmMV §8 Abs2; MaklerG §6; MaklerG §7
Verwandte Fragen
Vertragsrecht · Namhaftmachung durch den Makler
Vertragsrecht · Vermittlungstätigkeit und Provision des Maklers
Vertragsrecht · Provision für bloßen Nachweis einer Kaufgelegenheit
Vertragsrecht · Maklerprovision beim Eigengeschäft
Vertragsrecht · Verdienstliche Tätigkeit des Maklers