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Darf das Gericht mehr feststellen, als die Parteien vorbrachten?

betrifft Prozessparteien, Kläger, Beklagter
Die Gerichte dürfen auch Beweisergebnisse berücksichtigen, die über das Vorbringen der Parteien hinausgehen. Dass sie das getan haben, können Sie in der Revision nicht als Verfahrensmangel rügen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1948, zuletzt bestätigt am 25.03.2026 (124 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1948)

Der Umstand, dass die Untergerichte über das Parteivorbringen hinausgehende Beweisergebnisse berücksichtigt haben, kann nicht mit dem Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO gerügt werden. Die Gerichte sind berechtigt, auch über das Parteivorbringen hinausgehende Beweisergebnisse zu beachten.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036933 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 124.

Im Gesetz

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