Darf das Gericht mehr feststellen, als die Parteien vorbrachten?
betrifft Prozessparteien, Kläger, Beklagter
Die Gerichte dürfen auch Beweisergebnisse berücksichtigen, die über das Vorbringen der Parteien hinausgehen. Dass sie das getan haben, können Sie in der Revision nicht als Verfahrensmangel rügen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1948, zuletzt bestätigt am 25.03.2026 (124 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1948)
Der Umstand, dass die Untergerichte über das Parteivorbringen hinausgehende Beweisergebnisse berücksichtigt haben, kann nicht mit dem Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO gerügt werden. Die Gerichte sind berechtigt, auch über das Parteivorbringen hinausgehende Beweisergebnisse zu beachten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verfahren über das Erbrecht nach § 161 ff AußStrG.OGH 2 Ob 135/20x, 17.09.2020
- Es kann dies aber allenfalls zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache führen.OGH 1 Ob 113/08m, 11.08.2008
- Werden der Entscheidung (unzulässige) überschießende Feststellungen zugrunde gelegt, so wird damit nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, sondern die Sache wird rechtlich unrichtig beurteilt. Eine Rüge ist daher nicht notwendig.OGH 4 Ob 2338/96v, 17.12.1996
- Überschießende Feststellungen sind der Entscheidung zugrunde zu legen, wenn eine diesbezügliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens nie geltend gemacht wurde.OGH 5 Ob 2090/96f, 16.04.1996
- In nicht vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren kann es nicht als Feststellungsmangel angesehen werden, wenn eine mögliche überschießende Feststellung nicht getroffen wurde.OGH 6 Ob 650/85, 21.11.1985
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Jedoch nur solche überschießende Beweisergebnisse, die in den Rahmen eines geltend gemachten Klagsgrundes oder einer bestimmten Einwendung fallen.OGH 5 Ob 217/75, 11.11.1975
- Die Gerichte sind berechtigt, aber nicht verpflichtet.OGH 2 Ob 60/73, 07.06.1973
- In diesem Falle ist der Prozessrichter nach den §§ 182 und 194 ZPO verpflichtet, die Parteien zu befragen, ob sie entsprechende Behauptungen aufstellen; so schon SZ 7/247.OGH 5 Ob 240/70, 16.11.1970
- Bei der Beweisaufnahme hervorgekommene Umstände sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden Parteienvorbringen Deckung finden.OGH 1 Ob 326/60, 12.10.1960
- Abweichend zu: Die Gerichte sind berechtigt, auch über das Parteivorbringen hinausgehende Beweisergebnisse zu beachten.OGH 1 Ob 326/60, 12.10.1960
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036933 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 124.
- OGH 7 Ob 205/25k, 25.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 52/25y, 23.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 17/24v, 28.03.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 29/24h, 24.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 28/24t, 28.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 217/23g, 22.02.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 109/23d, 14.02.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 184/23d, 19.12.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 169/22i, 22.11.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 64/22p, 14.09.2022, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 161 · Entscheidung über das Erbrecht
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 182
- ZPO § 272
- ZPO § 503
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