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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 05.03.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 27/24p

Worum es ging: Trifft mich als Bauherrn eine Mitschuld trotz fehlender Warnung?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

In der Regel muss Sie der Unternehmer als Fachmann beraten und vor Fehlern warnen. Werden Sie aber selbst von einem Sachverständigen vertreten und hätte dieser erkennen können, dass Ihre Anweisung oder die vereinbarte Arbeitsweise verfehlt ist, kann Sie ein Mitverschulden treffen. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer nicht gewarnt hat.

Als Auftraggeber eines Bauwerks trifft Sie gegenüber den ausführenden Firmen eine Pflicht zur Abstimmung der Arbeiten. Die einzelnen Leistungen müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass die Vorarbeit eine taugliche Grundlage für die nächste bildet. Übertragen Sie diese Aufgabe einem Architekten, müssen Sie für dessen Fehler einstehen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1168a ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

30 Absätze, 6.206 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.03.2024

Geschäftszahl

1Ob27/24p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U* AG, *, vertreten durch die MUSEY rechtsanwalt gmbH in Salzburg, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei R* GmbH, *, vertreten durch die Robathin & Partner Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei L* GmbH, *, vertreten durch die Müller Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 169.355,73 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Dezember 2023, GZ 3 R 102/23a-51, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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