Muss ich als Bauherr die Handwerker aufeinander abstimmen?
günstig für Bauunternehmer betrifft Bauherren, Werkbesteller, Architekten, Bauunternehmer
Als Auftraggeber eines Bauwerks trifft Sie gegenüber den ausführenden Firmen eine Pflicht zur Abstimmung der Arbeiten. Die einzelnen Leistungen müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass die Vorarbeit eine taugliche Grundlage für die nächste bildet. Übertragen Sie diese Aufgabe einem Architekten, müssen Sie für dessen Fehler einstehen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 05.03.2024 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Von der Bauüberwachungspflicht und Bauaufsichtspflicht des Architekten ist die Koordinierungspflicht des Werkbestellers zu unterscheiden. Die Koordinationspflicht dient der Sicherstellung einer sachgerechten Gesamtplanung. Dabei müssen die einzeln aufeinander aufbauenden Leistungen derart abgestimmt werden, dass die Vorleistung eine taugliche Grundlage für die Nachfolgeleistung darstellt. Überantwortet der Besteller die Koordinationspflicht einem Architekten, so hat er für dessen Verschulden nach § 1313a einzustehen beziehungsweise sich das Gehilfenverschulden als Mitverschulden im Sinne des § 1304 zuzurechnen zu lassen, weil er dem Werkunternehmer gegenüber zur Koordinierung verpflichtet ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verletzung der Koordinierungspflicht verneint.OGH 1 Ob 27/24p, 05.03.2024
- Widerspruch zu RS0015253 konnte hier unerörtert bleiben.OGH 7 Ob 211/09v, 03.03.2010
- Grundsätzlich ist der Mitverschuldenseinwand des Schädigers auch zu prüfen, wenn einer der Schädiger dem Geschädigten als Gehilfe bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen oder Obliegenheiten zurechenbar ist.OGH 9 Ob 42/08d, 20.08.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111710 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 1 Ob 27/24p, 05.03.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1167 · Gewährleistung
- ABGB § 1304
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