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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 05.03.2024 · Fall aus Tirol

Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 29/24g

Worum es ging: Wie sorgfältig muss meine Bank bei Wertpapieren beraten?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

An die Sorgfalt einer Bank bei Wertpapiergeschäften wird ein strenger Maßstab angelegt. Sie dürfen darauf vertrauen, dass die Bank über besonderes Fachwissen im Wertpapierhandel verfügt. Sie dürfen außerdem darauf vertrauen, dass die Bank Sie beim Abschluss und bei der Durchführung umfassend berät.

Sie können nicht verlangen, dass ein Gericht ein Gesetz beim Verfassungsgerichtshof bekämpft oder eine Frage dem Europäischen Gerichtshof vorlegt. Ein solcher Antrag wird zurückgewiesen. Darüber entscheidet allein das Gericht von sich aus; Sie können es nur anregen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 905a ABGB § 907b ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

30 Absätze, 7.147 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.03.2024

Geschäftszahl

1Ob29/24g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O*, vertreten durch Mag. Daniel Wolff, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei * AG, *, vertreten durch Dr. Herwig Mayrhofer, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Feststellung (Streitwert 100.000 EUR), über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 22. November 2023, GZ 5 R 44/23v-24, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der Antrag der klagenden Partei, der Oberste Gerichtshof möge den EuGH gemäß Art 267 AEUV anrufen und ihm insbesondere die unter den Punkten 1 bis 6 der Revision genannten Vorlagefragen stellen, wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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