Wie sorgfältig muss meine Bank bei Wertpapieren beraten?
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An die Sorgfalt einer Bank bei Wertpapiergeschäften wird ein strenger Maßstab angelegt. Sie dürfen darauf vertrauen, dass die Bank über besonderes Fachwissen im Wertpapierhandel verfügt. Sie dürfen außerdem darauf vertrauen, dass die Bank Sie beim Abschluss und bei der Durchführung umfassend berät.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 26.06.2024 (57 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ein strenger Maßstab ist an die Sorgfalt anzulegen, die die Bank bei Effektengeschäften gegenüber dem Kunden anzuwenden hat, darf doch der Kunde darauf vertrauen, dass die Bank über spezifisches Fachwissen im Wertpapierhandel verfügt, aber auch darauf, dass sie ihn bei Abschluss und Durchführung solcher Geschäfte umfassend berät.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Steuerberater:OGH 6 Ob 53/21v, 06.08.2021
- Hier: Kein Beratungsfehler.OGH 3 Ob 187/15v, 16.12.2015
- Der Schutzzweck der Konzessionspflicht liegt in der Gewährleistung eines funktionsfähigen Bankwesens im volkswirtschaftlichen Sinn sowie dem Schutz bestimmter Gläubiger, nicht jedoch im Schutz des selbst ohne erforderliche Konzession Bankgeschäfte Tätigenden vor den damit verbundenen Risken. Insoweit fehlt es am Rechtswidrigkeitszusammenhang.OGH 6 Ob 229/14s, 19.02.2015
- Die Klägerin als juristische Person unterlag aufgrund von Spekulationsgeschäften mit ihrem „Privatvermögen“ iS einer Veranlagung bzw Vermögensvermehrung keiner Konzessionspflicht. Wenngleich juristische Personen kein „Privatvermögen“ im steuerrechtlichen Sinn haben, sprechen schon verfassungsrechtliche Gründe für die Ausnahme von der Konzessionspflicht für Privatveranlagungen von juristischen Personen. Daher kann nicht jeder Erwerb bzw jede Veräußerung bereits als „konzessionspflichtiger Handel“ angesehen werden.OGH 6 Ob 229/14s, 19.02.2015
- Ebenso wie der Umfang der Aufklärungspflichten allgemein ist aber auch die Frage, ob im Zuge der Beratung ein Emissionsprospekt zu übergeben ist, eine solche des Einzelfalls.OGH 6 Ob 50/13s, 08.05.2013
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- Hier: Teilweise Nichterfüllung eines Stop-Loss-Order.OGH 2 Ob 74/12i, 25.04.2013
- Hier: Umschuldung auf einen Fremdwährungskredit mit Tilgungsträger.OGH 8 Ob 66/12g, 05.04.2013
- Mangels eigener Beratungspflicht haftet eine Bank, die Effektengeschäfte ausführt, im Allgemeinen nicht für die mangelhafte Beratung ihrer Kunden durch ein von diesen beigezogenes („kundennäheres“) Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Das gilt jedoch nicht, wenn die Bank konkrete Anhaltspunkte dafür hatte oder sogar positiv wusste, dass das kundennähere Unternehmen seine Pflichten nicht erfüllte, oder wenn die Bank dieses Unternehmen ständig mit dem Vertrieb von Anlageprodukten betraut und so in die Verfolgung ihrer eigenen Interessen eingebunden hatte; siehe RS0128476.OGH 4 Ob 129/12t, 17.12.2012
- Erhöht die Zusicherung völliger Risikolosigkeit ‑ ohne dass entsprechende besondere Informationen vorgelegen wären ‑ für den Anleger die Gefahr, eine Anlage zu wählen, die nicht seinen Risikovorstellungen entspricht, ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang ungeachtet der Gründe für den späteren Ausfall zu bejahen.OGH 4 Ob 70/11i, 22.11.2011
- Zu den Interessenwahrungspflichten einer reinen Depotbank siehe RS0127117.OGH 4 Ob 50/11y, 09.08.2011
- Bei einer gestaffelten Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat die Bank nur für eine anleger‑ und anlagegerechte Beratung zu sorgen, wenn die zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass das kundennähere Unternehmen seinen Pflichten nicht nachgekommen ist.OGH 4 Ob 50/11y, 09.08.2011
- Ist eine den Wohlverhaltensregeln des WAG 1997 unterliegende Bank wirtschaftlich eng mit der Emittentin ver‑ und in den Vertrieb der Finanzprodukte eingebunden, ist sie verpflichtet, sich über das Geschäftsmodell und das Vorliegen der dafür erforderlichen Konzessionen zu erkundigen und Anleger über deren Fehlen und etwaige für die Anlageentscheidung relevante, interne Besonderheiten bei der Abwicklung (hier: Einschränkung der Verkehrsfähigkeit der Genussscheine) aufzuklären.OGH 4 Ob 50/11y, 09.08.2011
- Bei der Auslegung von Ordern (zB An‑ und Verkauf) unterliegt die Bank den Wohlverhaltensregeln der §§ 11 f WAG 1997.OGH 4 Ob 50/11y, 09.08.2011
- Hier: Secondhand-Polizze.OGH 1 Ob 115/11k, 21.07.2011
- Hier: Dragon FX Garant ‑ Aufklärungspflicht verneint.OGH 4 Ob 20/11m, 23.03.2011
- Es besteht keine generelle gesetzliche Pflicht, in Informationsmaterialien oder Werbefoldern auf das allgemeine Insolvenzrisiko eines Emittenten hinzuweisen; eine dahingehende Beratungspflicht kann sich im Einzelfall in Ansehung des konkreten Kunden und des in Aussicht genommenen Produkts ergeben.OGH 4 Ob 20/11m, 23.03.2011
- Die Bank treffen auch als Eigenhändler wegen ihrer besonderen Vertrauensstellung (und der starken Parallelen zwischen Selbsteintritt und Kaufvertrag) verstärkte Schutz‑ und Treuepflichten bei Vertragsschluss.OGH 2 Ob 115/10s, 03.03.2011
- Hier: Erwerb von Miteigentumsanteilen an britischen Er- und Ablebensversicherungspolizzen.OGH 9 Ob 32/08h, 08.10.2008
- Zu den für den Umfang der Beratungspflicht maßgebenden Faktoren zählen die Erfahrenheit oder Unerfahrenheit des konkreten Kunden, seine Sachkundigkeit, der konkrete Umfang der erteilten Information (die Beratung muss vollständig richtig und verständlich sein), sie darf objektive Risken nicht herunterspielen und muss der Rechtslage entsprechen. Auch ein erfahrener und informierter Kunde ist zu beraten und aufzuklären; verfügt der Kunde aber über besonderes eigenes Fachwissen, so dürfen die Anforderungen an die Aufklärungs- und Warnpflicht der Bank nicht überspannt werden. Einem versierten und aufgeklärten Bankkunden kann es nämlich zugemutet werden, seine wirtschaftlichen Interessen als Anleger selbst ausreichend zu wahren.OGH 4 Ob 2/08k, 14.02.2008
- Der Umfang der Aufklärungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.OGH 8 Ob 104/07p, 22.11.2007
- Hier: Es wurde konkrete Aufklärung darüber verlangt, ob ein Risiko damit verbunden ist, wenn eine Zweitbank im Ausland Zahlstellenbank und Bestätigungsbank ist. Die Antwort der Mitarbeiterin der Akkreditivbank entsprach nicht der Rechtslage und vor allem nicht ihrem eigenen Rechtsstandpunkt.OGH 7 Ob 282/06f, 18.04.2007
- Hier: Aufklärungspflicht einer Akkreditivbank.OGH 7 Ob 282/06f, 18.04.2007
- Hier: Argentinische Staatsanleihen.OGH 3 Ob 40/07i, 29.03.2007
- Die Information hat produktbezogen zu sein.OGH 3 Ob 40/07i, 29.03.2007
- Hier: Kauf von Aktien des „neuen Markts".OGH 5 Ob 106/05g, 04.11.2005
- Beim Umfang der Aufklärungspflicht der Bank ist grundsätzlich auf den Vertreter des Kunden abzustellen. Übermittelt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen unter Offenlegung der Identität des Kunden Orders an die Bank, bestimmt sich der Umfang der Aufklärungspflicht aber nicht nach der Professionalität des Vermittlers, sondern nach den Kenntnissen und Erfahrungen des Kunden.OGH 1 Ob 231/04h, 22.02.2005
- Einer strengeren Beurteilung unterfallen jedoch kreditfinanzierte Wertpapierkäufe. Bei kreditfinanzierten Anlageschäften sind Ausschlüsse jeglicher Beratung unwirksam.OGH 2 Ob 236/04a, 20.01.2005
- Entscheidend sind einerseits die erkennbare Unerfahrenheit und Informationsbedürftigkeit des konkreten Kunden, andererseits die Art des beabsichtigten Geschäfts beziehungsweise Wertpapiers. Als Grundsatz kann gelten: Je spekulativer die Anlage und je unerfahrener der Kunde, desto weiter reichen die Aufklärungspflichten.OGH 9 Ob 230/02t, 26.02.2003
- Die Bank verhält sich nicht sorgfaltswidrig, wenn sie Überweisungen von einem Anderkonto durchführt, ohne zu prüfen, ob die Überweisung im Interesse desjenigen erfolgt, dem das Geld zukommen soll.OGH 4 Ob 245/02m, 19.11.2002
- Hier: Überweisungstätigkeit der Bank.OGH 4 Ob 245/02m, 19.11.2002
- Die Bank hat für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen. Im Einzelfall zu entscheiden ist aber, ob das Verhalten der Bank im konkreten Fall diesem Sorgfaltsmaßstab genügt hat.OGH 4 Ob 245/02m, 19.11.2002
- Wenn ein Kunde bei Anbahnung des Wertpapiergeschäfts schon entschlossen ist, das Geschäft zu tätigen, indem er einen bestimmten Auftrag erteilt, wird die Bank nur in beschränktem Umfang zur Aufklärung und Beratung verpflichtet sein. Die Bank treffen Aufklärungspflichten und Beratungspflichten, wenn aus den Umständen ein Mangel an einschlägigen Kenntnissen oder eine Fehlentscheidung offenkundig wird (so bereits SZ 71/32).OGH 6 Ob 268/00f, 23.11.2000
- Der Umfang der Aufklärungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.OGH 6 Ob 268/00f, 23.11.2000
- Ob und in welchem Umfang eine Aufklärungsnotwendigkeit oder Warnnotwendigkeit besteht, kann nur nach Lage des einzelnen Falles beurteilt werden.OGH 9 Ob 219/00x, 08.11.2000
- Der Umfang der Aufklärungspflichten und Beratungspflichten hängt von der Art des jeweiligen Rechtsgeschäftes ab; maßgebend ist, ob für die Bank erkennbar ist, dass der Kunde Aufklärung und Beratung braucht.OGH 4 Ob 365/97y, 24.02.1998
- Allgemein erfolgte Aufklärung über das Risiko beim Ankauf von Optionen und Optionsscheinen ist ausreichend.OGH 6 Ob 518/95, 22.06.1995
- Dass der Kunde selbst sachkundig ist, schließt seine Schutzbedürftigkeit nicht aus.OGH 1 Ob 632/94, 23.11.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026135 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 8 Ob 58/23x, 26.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 29/24g, 05.03.2024, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 191/17k, 23.05.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1299
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