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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.03.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 6 Ob 21/24t

Worum es ging: Kann ich zum Höchstgericht, wenn es dazu kein Urteil gibt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.

Der Oberste Gerichtshof befasst sich nur mit Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung. Lässt sich die Frage schon aus dem Gesetzestext und dem üblichen Wortsinn im Zusammenhang beantworten und ist diese Lösung auch in der Fachliteratur unstrittig, liegt eine solche Frage nicht vor.

Der Gesetzgeber muss die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen absichern. Wie diese Strafen aussehen, darf er selbst festlegen, unzulässig wären nur unverhältnismäßige Strafen. Es ist daher nicht unverhältnismäßig, wenn wegen anhaltender Säumnis mehrfach Zwangsstrafen gegen alle Geschäftsführer verhängt werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 UGB § 277 UGB § 283

Entscheidungstext

23 Absätze, 5.722 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.03.2024

Geschäftszahl

6Ob21/24t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch zu FN * eingetragenen m* GmbH in Liqu. mit dem Sitz in *, vertreten durch Dr. Friedrich Lorenz, Rechtsanwalt in Baden, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 21. Dezember 2023, GZ 6 R 358/23w-5, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 15 Abs 1 FBG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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