Wann nimmt der Oberste Gerichtshof meinen Fall an?
betrifft Kläger, Beklagte, Rechtsmittelwerber, Wohnungseigentümer
Der Oberste Gerichtshof befasst sich nur mit Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung. Lässt sich die Frage schon aus dem Gesetzestext und dem üblichen Wortsinn im Zusammenhang beantworten und ist diese Lösung auch in der Fachliteratur unstrittig, liegt eine solche Frage nicht vor.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 07.08.2025 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Läßt sich ein Rechtsproblem (hier "Erstmaliger Bezug der Baulichkeit" (§ 18 Abs 1 Z 2 WEG) aus dem Gesetzestext selbst, aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang (§ 6 ABGB) lösen und ist diese Lösung in der Lehre unstrittig, so liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine Anwendung von § 17 FBG bei nicht rechtzeitiger Offenlegung von Jahresabschlüssen nach § 277 UGB.OGH 6 Ob 21/24t, 20.03.2024
- Hier: keine Ableitung eines Ausdrücklichkeits- oder Schriftformgebots für den Maklervertrag aus einer analogen Anwendung der §§ 30b Abs 2, 31 Abs 1 KSchGOGH 6 Ob 232/23w, 21.02.2024
- Hier: Welche Mindesterfordernisse ein Ablehnungsschreiben nach §12 Abs3 VersVG zu erfüllen habe.OGH 7 Ob 180/06f, 30.08.2006
- Hier: "Neue Kunden zugeführt" (§ 24 Abs 1 Z 1 HVertrG 1993).OGH 4 Ob 83/97b, 18.03.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042824 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 10.
- OGH 7 Ob 117/25v, 07.08.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 75/25y, 27.05.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 9 Ob 69/24y, 22.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 ObS 134/24i, 14.01.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 21/24t, 20.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 232/23w, 21.02.2024, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 18 · Rechtsfähigkeit und Vertretung der Eigentümergemeinschaft
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 502
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