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Darf ich mehrfach bestraft werden, wenn der Jahresabschluss fehlt?

betrifft Geschäftsführer, Kapitalgesellschaften, Unternehmer
Der Gesetzgeber muss die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen absichern. Wie diese Strafen aussehen, darf er selbst festlegen, unzulässig wären nur unverhältnismäßige Strafen. Es ist daher nicht unverhältnismäßig, wenn wegen anhaltender Säumnis mehrfach Zwangsstrafen gegen alle Geschäftsführer verhängt werden.

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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 20.03.2024 (24 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2000)

Die detaillierten Regelungen der 1. und 4. gesellschaftsrechtlichen Richtlinien ließen dem nationalen Gesetzgeber einen nur sehr geringen Umsetzungsspielraum; er hat dafür zu sorgen, dass die Einhaltung der Offenlegungsverpflichtungen durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen abgesichert wird. Die Gestaltung dieser Sanktionen überlassen die Richtlinien dem nationalen Gesetzgeber, sodass nur unverhältnismäßige und damit unsachliche Strafen auch nach innerstaatlichem Recht unzulässig wären. Die in Umsetzung der Richtlinie vom österreichischen Gesetzgeber getroffene Regelung ist auch dann nicht unverhältnismäßig, wenn die Zwangsstrafe zufolge fortgesetzter Nichteinhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen mehrmals gegen alle Geschäftsführer verhängt wird.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113285 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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