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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.03.2024 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 8 Ob 66/23y

Worum es ging: Kann das Höchstgericht eine neue Beweisaufnahme verhindern?

Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Meint das Berufungsgericht, der Sachverhalt sei in einer bestimmten Richtung noch nicht ausreichend geklärt, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Er stellt selbst keine Tatsachen fest.

Stützen Sie Ihren Anspruch darauf, dass jemand eine Schutzvorschrift verletzt hat, müssen Sie den Schaden und die objektive Übertretung dieser Vorschrift beweisen. Bei einem Unfall gehört dazu, welches Fahrzeug aus welcher Straße kam und wie die Verkehrsflächen zueinander stehen. Der Schädiger muss dann beweisen, dass ihm die Übertretung nicht vorzuwerfen ist.

Hätten Sie das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht gekauft, können Sie es Zug um Zug gegen Rückzahlung zurückgeben. Sie können stattdessen auch den Minderwert verlangen. Das Gericht setzt diesen nach freier Überzeugung zwischen fünf und fünfzehn Prozent des gezahlten und angemessenen Kaufpreises fest und darf dafür ein angebotenes Gutachten übergehen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 273

Entscheidungstext

38 Absätze, 8.884 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.03.2024

Geschäftszahl

8Ob66/23y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat MMag. Matzka als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* L*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die (im Rekursverfahren allein) beklagte Partei F* S.p.A., *, vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 17.064 EUR und Feststellung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 17. Mai 2023, GZ 4 R 134/22m-61, mit dem das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 18. Juni 2022, GZ 2 Cg 30/21m-51, gegen die Erstbeklagte aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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