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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.03.2024 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 ObA 85/23t

Worum es ging: Wovor schützt die Regel über befristete Verträge im Mutterschutz?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Regelung über befristete Dienstverhältnisse im Mutterschutzgesetz soll verhindern, dass das Mutterschutzgesetz umgangen wird. Sie richtet sich also gegen Gestaltungen, mit denen der Schutz ausgehebelt werden soll.

Es reicht nicht, dass die vorgesehene Tätigkeit eine längere Erprobung erfordert als die gesetzliche oder kollektivvertragliche Probezeit. Aus der getroffenen Vereinbarung muss außerdem hervorgehen, dass die Befristung tatsächlich der Erprobung der Arbeitnehmerin dient. Aus einer dreimonatigen Befristung, deren erster Monat der gesetzliche Probemonat sein soll, lässt sich das noch nicht ableiten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AngG Art. 1 § 19 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

26 Absätze, 5.323 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.03.2024

Geschäftszahl

8ObA85/23t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Thunhart und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Arnaud Berthou (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Dr. Johannes Winkler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei P* GmbH, *, vertreten durch Dr. Johannes Mayrhofer, LL.B., MBA, Rechtsanwalt in Steyr, wegen 11.179,35 EUR brutto sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. November 2023, GZ 11 Ra 43/23g-34, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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