Wann ist eine Befristung zur Erprobung wirklich zulässig?
günstig für Arbeitnehmerin betrifft Arbeitnehmerinnen, Schwangere, Arbeitgeber
Es reicht nicht, dass die vorgesehene Tätigkeit eine längere Erprobung erfordert als die gesetzliche oder kollektivvertragliche Probezeit. Aus der getroffenen Vereinbarung muss außerdem hervorgehen, dass die Befristung tatsächlich der Erprobung der Arbeitnehmerin dient. Aus einer dreimonatigen Befristung, deren erster Monat der gesetzliche Probemonat sein soll, lässt sich das noch nicht ableiten.
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Rechtsprechung seit 2024, zuletzt bestätigt am 22.03.2024 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2024)
Nach § 10a Abs 2 MuttSchG kommt es nicht nur darauf an, dass aufgrund der in der vorgesehenen Verwendung erforderlichen Qualifikation eine längere Erprobung als die gesetzliche oder kollektivvertragliche Probezeit notwendig ist, sondern das Gesetz verlangt darüber hinaus, dass das Dienstverhältnis „zur Erprobung“ abgeschlossen wurde. Die bloße Tatsache, dass die Befristung gerechtfertigt ist, weil die Verwendung eine längere Erprobung erfordert, reicht damit nicht aus. Vielmehr muss aus der getroffenen Vereinbarung hervorgehen, dass die Befristung der Erprobung der Arbeitnehmerin dient.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0134752 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 8 ObA 85/23t, 22.03.2024, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
MuttSchG §10a Abs2
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