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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 04.04.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 4 Ob 1/24m

Worum es ging: Muss der Handwerker Mehrkosten melden, die ich verursacht habe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Überschreitet ein Unternehmer den Kostenvoranschlag beträchtlich, muss er das grundsätzlich sofort anzeigen. Liegen die Mehrkosten aber an Umständen aus Ihrem Bereich als Besteller, entfällt diese Anzeigepflicht zur Gänze. Er behält den Anspruch auf die Mehrkosten also auch ohne Anzeige.

Sie fällt ganz weg. Liegen die Umstände, die zu Mehraufwendungen führen, tatsächlich in Ihrem Bereich als Auftraggeber, muss der Unternehmer eine unvermeidliche beträchtliche Überschreitung nicht unverzüglich anzeigen, um seinen Anspruch darauf zu behalten. Das gilt sogar bei einem Kostenvoranschlag, für dessen Richtigkeit er einstehen wollte. Die Frist wird also nicht bloß verlängert.

Auch wenn ein Kostenvoranschlag mit Gewährleistung für seine Richtigkeit vereinbart wurde, kann der Unternehmer Mehrkosten verlangen, die auf Umstände aus Ihrem Bereich zurückgehen. Ein Rücktrittsrecht steht Ihnen als Besteller in diesem Fall nicht zu. Dasselbe gilt beim Kostenvoranschlag ohne Gewährleistung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1170a ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

25 Absätze, 4.862 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.04.2024

Geschäftszahl

4Ob1/24m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei *, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei *, vertreten durch Dr. Wolfgang Langeder, Rechtsanwalt in Wien, wegen 60.994,20 EUR sA (Klage) sowie zuletzt 62.206,50 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 2.800 EUR; Widerklage) über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Oktober 2023, GZ 13 R 18/23x-98, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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