Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 4 Ob 1/24m
Worum es ging: Muss der Handwerker Mehrkosten melden, die ich verursacht habe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Überschreitet ein Unternehmer den Kostenvoranschlag beträchtlich, muss er das grundsätzlich sofort anzeigen. Liegen die Mehrkosten aber an Umständen aus Ihrem Bereich als Besteller, entfällt diese Anzeigepflicht zur Gänze. Er behält den Anspruch auf die Mehrkosten also auch ohne Anzeige.
Sie fällt ganz weg. Liegen die Umstände, die zu Mehraufwendungen führen, tatsächlich in Ihrem Bereich als Auftraggeber, muss der Unternehmer eine unvermeidliche beträchtliche Überschreitung nicht unverzüglich anzeigen, um seinen Anspruch darauf zu behalten. Das gilt sogar bei einem Kostenvoranschlag, für dessen Richtigkeit er einstehen wollte. Die Frist wird also nicht bloß verlängert.
Auch wenn ein Kostenvoranschlag mit Gewährleistung für seine Richtigkeit vereinbart wurde, kann der Unternehmer Mehrkosten verlangen, die auf Umstände aus Ihrem Bereich zurückgehen. Ein Rücktrittsrecht steht Ihnen als Besteller in diesem Fall nicht zu. Dasselbe gilt beim Kostenvoranschlag ohne Gewährleistung.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 25.10.2023, 13 R 18/23x-98
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1170a ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
25 Absätze, 4.862 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
04.04.2024
Geschäftszahl
4Ob1/24m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei *, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei *, vertreten durch Dr. Wolfgang Langeder, Rechtsanwalt in Wien, wegen 60.994,20 EUR sA (Klage) sowie zuletzt 62.206,50 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 2.800 EUR; Widerklage) über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Oktober 2023, GZ 13 R 18/23x-98, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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