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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1917

ABGB § 1170a

§ 1170a. (1)Ist dem Vertrage ein Kostenvoranschlag unter ausdrücklicher Gewährleistung für seine Richtigkeit zugrunde gelegt, so kann der Unternehmer auch bei unvorhergesehener Größe oder Kostspieligkeit der veranschlagten Arbeiten keine Erhöhung des Entgelts fordern. (2)Ist ein Voranschlag ohne Gewährleistung zugrunde gelegt und erweist sich eine beträchtliche Überschreitung als unvermeidlich, so kann der Besteller unter angemessener Vergütung der vom Unternehmer geleisteten Arbeit vom Vertrage zurücktreten. Sobald sich eine solche Überschreitung als unvermeidlich herausstellt, hat der Unternehmer dies dem Besteller unverzüglich anzuzeigen, widrigenfalls er jeden Anspruch wegen der Mehrarbeiten verliert.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ein Pauschalpreis soll das genaue Abrechnen der Mengen ersparen. Er bleibt gleich, auch wenn am Ende deutlich mehr oder weniger Arbeit anfällt als geschätzt. Beide Seiten tragen damit ein Wagnis: Sie zahlen nicht mehr, bekommen aber auch nichts zurück.

Überschreitet ein Unternehmer den Kostenvoranschlag beträchtlich, muss er das grundsätzlich sofort anzeigen. Liegen die Mehrkosten aber an Umständen aus Ihrem Bereich als Besteller, entfällt diese Anzeigepflicht zur Gänze. Er behält den Anspruch auf die Mehrkosten also auch ohne Anzeige.

Nennt der Unternehmer einen Höchstbetrag, ohne auf die Vorläufigkeit hinzuweisen und ohne sich eine Erhöhung vorzubehalten, ist von einem Pauschalpreis auszugehen. Ein bloßer Schätzungsanschlag dient nur Ihrer Orientierung und schlüsselt die Kosten nicht nach Arbeit und Material auf. Was im Einzelfall vorliegt, ist eine Frage der Vertragsauslegung.

Ja. Zeichnet sich eine beträchtliche Überschreitung des Kostenvoranschlags ab, muss die Firma Sie darauf hinweisen. Die voraussichtliche Höhe muss sie nachvollziehbar und so genau wie möglich angeben, damit Sie entscheiden können; kann sie den Betrag nicht einmal ungefähr nennen, muss sie zumindest mitteilen, dass es beträchtlich teurer wird.

Auch wenn ein Kostenvoranschlag mit Gewährleistung für seine Richtigkeit vereinbart wurde, kann der Unternehmer Mehrkosten verlangen, die auf Umstände aus Ihrem Bereich zurückgehen. Ein Rücktrittsrecht steht Ihnen als Besteller in diesem Fall nicht zu. Dasselbe gilt beim Kostenvoranschlag ohne Gewährleistung.

Ein vereinbarter Pauschalpreis bleibt auch dann verbindlich, wenn die Arbeiten deutlich teurer oder billiger werden als gedacht. Ändern Sie aber später den Umfang der Leistung, gilt der Pauschalpreis dafür nicht. Für zusätzlich vereinbarte Leistungen schulden Sie ein angemessenes Entgelt.

Ein Fehler in Ihrer eigenen Berechnung ist zumindest dann beachtlich, wenn die Berechnung bei den Vertragsverhandlungen offengelegt wurde und für die Gegenseite erkennbar die Grundlage Ihrer Erklärung war. Bleibt sie Ihre interne Sache, können Sie sich nicht darauf berufen.

Nach der allgemein anerkannten Bauvertragsnorm gelten Preise im Zweifel als Festpreise, wenn die Arbeiten binnen vier Monaten nach dem Angebot fertig sein sollen. Zieht sich die Arbeit vertragsgemäß länger hin oder verzögert sie sich ohne Verschulden des Unternehmers, sind die Preise veränderlich, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Ein Auftrag, der neben der Gesamtsumme auch die einzelnen Leistungen und deren Preise anführt, ist keine Pauschale in diesem Sinn. Bei einer echten Pauschale trägt der Unternehmer das Risiko der Mehrarbeit und behält umgekehrt den Vorteil, wenn die Arbeit billiger oder leichter wird; eine Preiserhöhung kann er dann nicht fordern. Ändert sich später der vereinbarte Leistungsinhalt, schulden Sie für die Mehrleistung allerdings ein angemessenes zusätzliches Entgelt.

Ist ein Pauschalpreis vereinbart, wissen Sie von vornherein, welchen Betrag Sie nach Fertigstellung schulden. Eine gesonderte Rechnungslegung über die einzelnen Leistungen ist deshalb nicht erforderlich.

Sie fällt ganz weg. Liegen die Umstände, die zu Mehraufwendungen führen, tatsächlich in Ihrem Bereich als Auftraggeber, muss der Unternehmer eine unvermeidliche beträchtliche Überschreitung nicht unverzüglich anzeigen, um seinen Anspruch darauf zu behalten. Das gilt sogar bei einem Kostenvoranschlag, für dessen Richtigkeit er einstehen wollte. Die Frist wird also nicht bloß verlängert.

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